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Änderungen bei den Zusatzleistungen zur AHV/IV

14.01.2021
Am 1. Januar 2021 trat schweizweit die Reform der Ergänzungsleistungen in Kraft. Die Änderungen betreffen auch rund 5100 Winterthurerinnen und Winterthurer, die Zusatzleis-tungen zur AHV oder IV beziehen. Anpassungen gibt es unter anderem bei den angerech-neten Mietzinsen, der Vermögensgrenze, der Rückerstattung und den Krankenkassenprä-mien. Personen, die bereits Zusatzleistungen beziehen, profitieren von einer Übergangs-frist.

Am 1. Januar 2021 trat schweizweit die Reform der Ergänzungsleistungen in Kraft. Die Änderungen betreffen auch rund 5100 Winterthurerinnen und Winterthurer, die Zusatzleistungen zur AHV oder IV beziehen. Anpassungen gibt es unter anderem bei den angerechneten Mietzinsen, der Vermögensgrenze, der Rückerstattung und den Krankenkassenprämien. Personen, die bereits Zusatzleistungen beziehen, profitieren von einer Übergangsfrist.

Die Reform der Ergänzungsleistung per 1. Januar 2021 bringt zahlreiche Änderungen für die Beziehenden von Zusatzleistungen zur AHV/IV und bedeutet einen Mehraufwand für die Abteilung Zusatzleistungen im Departement Soziales. Ende 2020 wurden für alle Beziehenden ihre individuellen Zusatzleistungen nach altem und nach neuem Recht berechnet. Denn während einer Übergangsfrist von drei Jahren gilt für Personen, die bereits Zusatzleistungen beziehen, das neue Gesetz nur dann, wenn es für sie besser ist. Ansonsten bleibt während der Übergangsfrist der jetzige Anspruch bestehen. Im Dezember wurden alle Betroffenen von der Stadt Winterthur über die konkreten Änderungen informiert. Sie müssen nichts unternehmen, denn die für sie bessere Leistung wird automatisch ab Januar ausgerichtet.

Die wichtigsten Neuerungen: höhere Mieten, strengere Vermögensbestimmungen

Die anrechenbaren Mietkosten werden erhöht. Neu kann für eine Einzelperson maximal 1325 Franken pro Monat angerechnet werden (bisher: 1100 Franken). Für eine Erhöhung haben sich die grösseren Städte jahrelang beim Bund eingesetzt, da die bisherige Obergrenze dem städtischen Mietzinsniveau nicht entsprach. Neu können nur noch Personen mit einem Vermögen von weniger als 100 000 Franken einen Antrag auf Zusatzleistungen stellen (Ehepaare: 200 000 Franken); wobei selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt werden. Allerdings müssen neu Zusatzleistungen aus dem Erbe zurückbezahlt werden. Die Beiträge für Kinder werden gesenkt und bei den Krankenkassenprämien wird nicht mehr eine Pauschale, sondern die effektive Prämie bis zu einem Maximalbetrag verrechnet.

Wer Anspruch auf Zusatzleistungen hat

Wenn die AHV- oder IV-Rente und weitere Einkünfte nicht für den Lebensunterhalt reichen, können Zusatzleistungen beantragt werden. Winterthurerinnen und Winterthurer erhalten Auskünfte unter Telefon 052 267 64 84. In der Stadt Winterthur sind zurzeit rund 5100 Menschen auf Zusatzleistungen angewiesen.   

Weitere Informationen:

Webseite Zusatzleistungen Winterthur: www.stadt.winterthur.ch/zl 
SVA Zürich: EL-Reform
Broschüre der AHV: Ergänzungsleistungen (EL) 2021: Was ändert?

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