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Abstimmungsvorlagen vom 25. November

27.09.2018
Der Stadtrat hat die städtischen Vorlagen für den Abstimmungstermin vom 25. November 2018 festgesetzt. In der Stadt Winterthur kommen die kommunalen Vorlagen «Umsetzung der Motion Schuldenbremse» und «Baurecht statt Landverkäufe» zur Abstimmung.

Der Stadtrat hat die städtischen Vorlagen für den Abstimmungstermin vom 25. November 2018 festgesetzt. In der Stadt Winterthur kommen die kommunalen Vorlagen «Umsetzung der Motion Schuldenbremse» und «Baurecht statt Landverkäufe» zur Abstimmung.

In der Stadt Winterthur sollen eine Ausgabenbremse sowie die Regelung des mittelfristigen Ausgleichs der Rechnung in der Gemeindeordnung verankert werden. Die Vorlage «Umsetzung der Motion Schuldenbremse» sieht vor, dass der Stadtrat die Ausgabenbedürfnisse erneut auf ihre sachliche und zeitliche Dringlichkeit prüfen muss, wenn der mittelfristige Ausgleich der Rechnung gefährdet ist. Er muss dem Grossen Gemeinderat Bericht erstatten und Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben beantragen. Zudem wird mit der Ausgabenbremse die Hürde für die Bewilligung von grösseren Krediten durch den Grossen Gemeinderat erhöht. Die Abstimmungsvorlage ging aus einem Vorstoss des Grossen Gemeinderates hervor. Dessen Inhalt war, einen weiteren Anstieg der Verschuldung zu bremsen sowie ein minimales Eigenkapitalziel zu definieren. Der Stadtrat und der Grosse Gemeinderat (mit 34 zu 24 Stimmen) beantragen, der Vorlage zur Umsetzung der Motion «Schuldenbremse für eine nachhaltig gesunde Entwicklung der Stadtfinanzen» zuzustimmen.

Städtisches Land, das überbaut werden kann, soll in der Regel nicht verkauft, sondern im Baurecht abgegeben werden. Dieser Grundsatz wird mit der Vorlage «Baurecht statt Landverkäufe» in der Gemeindeordnung festgeschrieben. Mit der Abgabe im Baurecht bleibt die Stadt Grundeigentümerin der Landfläche. Dem Baurechtsnehmer oder der Baurechtsnehmerin gehört die darauf erstellte Baute, und er oder sie bezahlt der Stadt für die Nutzung des Landes einen Baurechtszins. Landverkäufe sind in definierten Ausnahmefällen weiterhin zulässig, zum Beispiel für kleinere Flächen. Der Stadtrat und der Grosse Gemeinderat (mit 32 zu 23 Stimmen) beantragen, der Vorlage zuzustimmen.

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