Pikettentschädigung Hebammen
Pikettentschädigung für freipraktizierende Hebammen und für Hebammen, die bei Organisationen der Hebammen angestellt sind (OdH)
Der Pikettdienst von freipraktizierenden Hebammen und von Hebammen, die bei Organisationen von Hebammen (OdH) angestellt sind, wird durch die Krankenpflegegrundversicherung (KVG) nicht gedeckt. Die Stadt Winterthur entschädigt daher diese Hebammen auf Gesuch hin mit einer einmaligen Pikettentschädigung von Fr. 200.– für Hausgeburten und Fr. 115.– für die Wochenbettbetreuung während der ersten drei Tage nach der Geburt.
Für die Ausrichtung der Entschädigung werden von den frei praktizierenden Hebammen folgende Angaben benötigt:
- Bewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich für die selbstständige Berufsausübung als Hebamme
- Bestätigung der Ausgleichskasse, aus der hervorgeht, dass Sie als Selbstständigerwerbende mit der AHV abrechnen. Diese Bestätigung können Sie telefonisch bei der Ausgleichskasse anfordern.
Für die Ausrichtung der Entschädigung wird von den Organisationen der Hebammen ein auf die Organisation lautender Datenauszug aus dem Zahlstellenregister der SASIS verlangt. Per Ende Januar jedes Jahres ist von der Organisation jeweils unaufgefordert ein aktualisierter Auszug einzureichen.
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname und Wohnadresse der Mutter
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
- Leistung
- Hausgeburt und/oder
- Wochenbettbetreuung
- Datum der Leistung Wochenbettbetreuung
Formulare
Titel | Typ |
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Formular zur Rechnungsstellung von Pikettleistungen 2024 |