Pikettentschädigung Hebammen
Pikettentschädigung für freipraktizierende Hebammen
Der Pikettdienst freipraktizierender Hebammen wird durch die Krankenpflegegrundversicherung nicht gedeckt. Die Stadt Winterthur entschädigt daher freipraktizierende Hebammen auf Gesuch hin mit einer einmaligen Pikettentschädigung von Fr. 200.– für Hausgeburten und Fr. 115.– für die Wochenbettbetreuung während der ersten drei Tage nach der Geburt.
Für die Ausrichtung der Entschädigung werden folgende Angaben von den frei praktizierenden Hebammen benötigt:
- Bewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich für die selbstständige Berufsausübung als Hebamme
- Bestätigung der Ausgleichskasse, aus der hervorgeht, dass Sie als Selbstständigerwerbende mit der AHV abrechnen. Diese Bestätigung können Sie telefonisch bei der Ausgleichskasse anfordern.
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname und Wohnadresse der Mutter
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
- Leistung
- Hausgeburt und/oder
- Wochenbettbetreuung
- Datum der Leistung Wochenbettbetreuung
Formulare
Titel | Typ | Grösse |
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Formular zur Rechnungsstellung von Pikettleistungen 2021 (Word) | 58.9 KB | |
Formular zur Rechnungsstellung von Pikettleistungen 2021 (PDF) | 65.1 KB |