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Zurückschneiden ist Pflicht

23.06.2020

In Winterthur müssen sämtliche Gewächse so zurückgeschnitten sein, dass sie nicht in den öffentlichen Raum ragen. Die Stadtpolizei Winterthur erinnert daran, dass diese Arbeiten von den Grundbesitzern erledigt werden müssen. 

Jetzt in der Vegetationszeit häufen sich bei der Stadtpolizei Winterthur Klagen über Sträucher oder Büsche, die Verkehrsschilder verdecken oder in den öffentlichen Raum ragen. Die Stadtpolizei Winterthur erinnert daran, dass das Zurückschneiden dieser Gewächse Sache der Grundeigentümer ist und bittet, diese Arbeiten zu erledigen. Details dazu sind der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Winterthur zu entnehmen. In Artikel 37 ist geregelt, dass sämtliche Bäume, Sträucher und Grünhecken nicht in den öffentlichen Grund hinausragen dürfen. Über einem Trottoir oder einem Fussweg gilt dies bis zu einer Höhe von 2.5 Metern und über einer Fahrbahn bis zu einer Höhe von mindestens 4.5 Metern. Auf Verbindungsstrassen können sogar Durchfahrtshöhen von bis zu 5.2 Meter gefordert sein. Ebenso dürfen die Gewächse in keiner Weise sichtbehindernd sein oder eine öffentliche Beleuchtung oder Signalisation beeinträchtigen.

Sollten die verantwortlichen Personen dieser Pflicht nicht nachkommen, kann ein gesetzeskonformer Rückschnitt von Grünpflanzen mit einer Vollzugsfrist verfügt werden. Letztlich kann der Auftrag auch auf Kosten der Verantwortlichen an Dritte vergeben werden; zudem droht eine Busse.

Damit es nicht soweit kommt, werden unsere Quartierpolizisten in diesen Tagen ein spezielles Augenmerk darauf richten und die betroffenen Liegenschaftsbesitzerinnen und Liegenschaftsbesitzer darauf ansprechen resp. sie mittels hinterlegtem Zettel im Briefkasten daran erinnern.

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