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Rechtsgrundlagen

Grundlagen der Kulturförderung

Obwohl der Begriff "Kultur" ein breites Spektrum umfasst, das von Religion, Politik, Wissenschaft, Bildung bis hin zu Handwerk und Kunst reicht, liegt der Fokus der "Kulturförderung" ausschliesslich auf der Unterstützung und Förderung verschiedener Kunstformen. Hierzu zählen bildende Kunst, Musik, Literatur, Theater, Film, Volkskultur und Tanz (wie Tanztheater, Ausdruckstanz und experimenteller Tanz, jedoch nicht Gesellschaftstanz und Tanzsport).

Die Kulturförderung ist  in der Schweiz subsidiär durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden auf Basis folgender gesetzlicher Grundlagen organisiert:

Bund
In der Schweiz bilden die Art. 21 und Art. 69 der Bundesverfassung die Basis der Kulturarbeit in der Stadt Winterthur.

Kanton Zürich
Die gesetzlichen Grundlagen des Kantons Zürich finden sich in den Artikeln 7, 8 und 120 der Kantonsverfassung, im Kulturfördergesetz und der dazugehörenden Verordnung.
Für die strategische Ausrichtung der kantonalen Kulturförderpolitik hat die  Fachstelle Kultur des Kantons 2015 das Leitbild Kulturförderung erarbeitet.

Stadt Winterthur
Im Legislaturprogramm hat der Stadtrat als Langfristziel für die Kultur folgenden Schwerpunkt gesetzt:

«Winterthur ist eine Kultur- und Bildungsstadt mit grosser Ausstrahlung und überraschender Vielfalt.» Detailliert wird die Kulturförderung der Stadt Winterthur in der Verordnung über die Kulturförderung sowie im Kulturleitbild der Stadt Winterthur beschrieben.

Der Bund, der Kanton Zürich und die Stadt Winterthur fördern das kulturelle Schaffen sowie das kulturelle Leben in seiner Vielfalt und Innovationskraft. Sie setzen sich für Rahmenbedingungen ein, die kulturelle Betätigung ermöglichen und den Zugang zu kulturellen Werten erleichtern. Die öffentliche Hand respektiert dabei die Freiheit des kulturellen Schaffens und Wirkens.
Der Kanton unterstützt die Bemühungen von Gemeinden oder Privatpersonen und ergänzt sie durch eigene Projekte. Zudem arbeitet der Kanton eng mit den Gemeinden sowie anderen Kulturträgern zusammen.

Kulturfördergesetz des Bundes

Kantonsverfassung Art. 120, sowie Art. 7 (Dialog) und Art. 8 (Innovation)

Kulturförderverordnung des Bundes

Kantonales Kulturfördergesetz

Kulturförderungsverordnung (KFV) | Kanton Zürich (zh.ch)

städtische Kulturförderverordnung

städtische Förderrichtlinien Projektförderung

städtische Förderrichtlinien Kunst und Bau

 

Submissionsrecht

Kantonales Submissionsrecht

städtisches Submissionsrecht

 

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Gemeindeverordnung Winterthur

Städtische Finanzverordnung

Weitere Informationen.

Kontakt

Amt für Kultur Telefon 052 267 41 03

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