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Ablauf des Verfahrens

Ablauf des Verfahrens

Die Unterschriftenliste von kommunalen Volksinitiativen muss bestimmte Regeln erfüllen, bevor mit der Unterschriftensammlung gestartet werden darf.

Bei der Vorprüfung der Unterschriftenliste prüft die Stadtkanzlei, ob diese Regeln eingehalten wurden. Mit der amtlichen Publikation von Titel und den Text der kommunalen Volksinitiative beginnt die Sammelfrist von sechs Monaten.

Die inhaltliche Prüfung zur Gültigkeit einer kommunalen Volksinitiativen erfolgt erst, nachdem die Initiative mit der nötigen Anzahl Unterschriften bei der Stadtkanzlei eingereicht wurde.

Die Stadtkanzlei empfiehlt, den Entwurf der Unterschriftenliste der Stadtkanzlei zwecks informeller Vorprüfung vor dem formellen Verfahren zuzustellen (Kontakt: abstimmungen@win.ch) . Bei Bedarf erfolgt sodann eine direkte Kontaktaufnahme.

Ab dem Zeitpunkt der formellen Übergabe hat die Stadtkanzlei die formelle Vorprüfung gemäss den gesetzlichen Vorgehen (§§ 124 und 125 des Gesetzes über die politischen Rechte [GPR] sowie § 62 der Verordnung über die politischen Rechte [VPR]) vorzunehmen.

  • Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Initiativkomitee der Stadtkanzlei die Unterschriftenliste und das unterzeichnete Formular zur Bestellung eines Initiativkomitees zur formellen Vorprüfung ein (Vorlagen finden Sie hier).
  • Die Stadtkanzlei überprüft die Unterschriftenliste nach ihrer Einreichung innert Monatsfrist und stellt fest, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  • Sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, folgt ein Beschluss des Stadtrats und Titel, Text sowie die Namen der Mitglieder des Initiativkomitees werden im städtischen Amtsblatt veröffentlicht (amtliche Publikation).
  • Entspricht die Unterschriftenliste nicht den einschlägigen Vorschriften, beantragt die Stadtkanzlei dem Stadtrat die erforderlichen Änderungen. 
  • Das Datum der amtlichen Publikation wird in Absprache mit dem Initiativkomitee festgelegt, da mit dem Tag der Publikation die sechsmonatige Sammelfrist beginnt.

(Überblick über die anstehenden Schritte im Verfahren der formellen Vorprüfung gemäss §§ 124 und 125 des Gesetzes über die politischen Rechte [GPR] sowie § 62 der Verordnung über die politischen Rechte [VPR].)

Die Form der kommunalen Volksinitiative (allgemeine Anregung oder ausgearbeiteter Entwurf) definiert das weitere Vorgehen und die Fristen unterschiedlich.

  • Einreichung der kommunalen Volksinitiative mittels Entgegennahme der Unterschriftenlisten durch die Stadtkanzlei.
  • Eingangsstempel ist massgebend für weitere Fristen.
  • Einreichung der kommunalen Volksinitiative wird im Stadtrat als Eingang aufgenommen.

Weiteres Vorgehen: Stadtkanzlei

  • Übergabe der Unterschriftenlisten an das Stimmregister zur Prüfung der eingegangenen Unterschriften. (§ 127 Abs. 3 GPR und § 65 VPR)
  • Anschliessend erstellt die Stadtkanzlei den Stadtratsantrag zum Zustandekommen inkl. amtliche Publikation. (§ 127 GPR)
  • Frist: 3 Monate nach Einreichung. (§ 127 Abs. 4 GPR)

Weiteres Vorgehen: Departement

  • Zuweisung durch Stadtrat zur weiteren Bearbeitung, d.h. Weisung an das Stadtparlament zur Gültigkeit und zum weiteren Vorgehen
  • Frist allgemeine Anregung: 4 Monate nach Einreichung. (§ 133 GPR)
  • Frist ausgearbeiteter Entwurf: 6 Monate nach Einreichung. (§ 130 GPR)

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