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Ablauf des Verfahrens

Ablauf des Verfahrens

Die Unterschriftenliste von kommunalen Volksinitiativen muss bestimmte Regeln erfüllen, bevor mit der Unterschriftensammlung gestartet werden darf. Bei der Vorprüfung der Unterschriftenliste prüft die Stadtkanzlei, ob diese Regeln eingehalten wurden. Mit der amtlichen Publikation von Titel und den Text der kommunalen Volksinitiative beginnt die Sammelfrist von sechs Monaten.

Die inhaltliche Prüfung zur Gültigkeit einer kommunalen Volksinitiativen erfolgt erst, nachdem die Initiative mit der nötigen Anzahl Unterschriften bei der Stadtkanzlei eingereicht wurde.

  • Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Initiativkomitee der Stadtkanzlei die Unterschriftenliste und das unterzeichnete Formular zur Bestellung eines Initiativkomitees zur Vorprüfung ein (Vorlagen).
  • Die Stadtkanzlei überprüft die Unterschriftenliste innert Monatsfrist (Vorprüfung) für den Stadtrat und stellt fest, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. (§ 124 GPR und § 62 VPR)
  • Sind die Vorschriften erfüllt, folgt ein Beschluss des Stadtrats.
  • Entspricht die Unterschriftenliste nicht den einschlägigen Vorschriften, beantragt die Stadtkanzlei dem Stadtrat die erforderlichen Änderungen. 
  • Sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, werden Titel, Text und die Namen der Mitglieder des Initiativkomitees im städtischen Amtsblatt veröffentlicht.
  • Das Datum der Publikation wird in Absprache mit dem Initiativkomitee festgelegt, da mit dem Tag der Publikation die sechsmonatige Sammelfrist beginnt. (§ 125 GPR)

Die Form der kommunalen Volksinitiative (allgemeine Anregung oder ausgearbeiteter Entwurf) definiert das weitere Vorgehen und die Fristen unterschiedlich.

  • Einreichung der kommunalen Volksinitiative mittels Entgegennahme der Unterschriftenlisten durch die Stadtkanzlei.
  • Eingangsstempel ist massgebend für weitere Fristen.
  • Einreichung der kommunalen Volksinitiative wird im Stadtrat als Eingang aufgenommen.

Weiteres Vorgehen: Stadtkanzlei

  • Amtlichen Publikation des Zustandekommens. (§ 127 GPR)
  • Übergabe der Unterschriftenlisten an das Stimmregister zur Prüfung der eingegangenen Unterschriften. (§ 127 Abs. 3 GPR und § 65 VPR)
  • Anschliessend erstellt die Stadtkanzlei den Stadtratsantrag zum Zustandekommen (inkl. amtliche Publikation).
  • Frist: 3 Monate nach Einreichung. (§ 127 Abs. 4 GPR)

Weiteres Vorgehen: Departement

  • Zuweisung durch Stadtrat zur weiteren Bearbeitung, d.h. Weisung an das Stadtparlament zur Gültigkeit und zum weiteren Vorgehen
  • Frist allgemeine Anregung: 4 Monate nach Einreichung. (§ 133 GPR)
  • Frist ausgearbeiteter Entwurf: 6 Monate nach Einreichung. (§ 130 GPR)

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