Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Im Kanton Zürich stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer haben die Möglichkeit, an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.
Dazu gehört auch das passive Wahlrecht, Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind also auch in den Nationalrat wählbar. Bei kantonalen Abstimmungen sind sie nicht stimmberechtigt. Sie können jedoch die beiden Zürcher Mitglieder des Ständerates wählen.
Im Kanton Zürich verwaltet die Stadt Zürich zentral alle stimmberechtigten Auslandschweizer und Auslandschweizer.
Damit ist sie auch für den Versand der Unterlagen verantwortlich. Diese werden für Auslandschweizerinnen und und Auslandschweizer in der sechsten Woche vor dem Urnengang und damit rund eine Woche vor den restlichen Unterlagen versandt. Diese Frist ist bundesrechtlich vorgeschrieben, es besteht daher auch kein Anspruch auf einen früheren Versand oder Bezug der Unterlagen.
Die Meldung einer Adressänderung erfolgt immer über die Schweizer Vertretung, bei der Sie angemeldet sind.