Häufige Fragen
Wahlvorschläge, die von mindestens 15 Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz in der jeweiligen Kirchgemeinde unterzeichnet sein müssen, sind der Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, Wahlen und Abstimmungen, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, bis spätestens am Mittwoch, 25. März 2026, um 16:00 Uhr, einzureichen.
Wählbar sind alle Mitglieder der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich mit politischem Wohnsitz im Kanton Zürich, die über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügen und das 18. Altersjahr vollendet haben.
Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen als Kandidierende für die Kirchenpflege aufgeführt sein, als Stellen zu besetzen sind (§ 50 Abs. 1 GPR).
Zusätzlich kann eine Person als Kandidatin oder Kandidat für das Präsidium aufgeführt werden, wobei diese Person gleichzeitig auch als Kandidatin oder Kandidat für dieselbe Kirchenpflege aufgeführt sein muss (§ 10 Abs. 1 GPR).
Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort höchstens einmal genannt sein (§ 50 Abs. 2 GPR). Davon ausgenommen ist die Kandidatur als Mitglied und als Präsidentin oder Präsident der Kirchenpflege auf demselben Wahlvorschlag.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 stimmberechtigten Personen mit politischem Wohnsitz in der jeweiligen Kirchgemeinde unterzeichnet sein (§ 51 Abs. 1 GPR). Diese Regelung gilt auch für amtierende Personen, die für eine Wiederwahl kandidieren.
Stimmberechtigt sind Mitglieder der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich mit politischem Wohnsitz im jeweiligen Stadtkreis der Stadt Winterthur, die über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügen und das 16. Altersjahr vollendet haben.
Nein.
Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und kann ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR).




