Übertretungs-Strafverfahren
Mit einem Strafbefehl ahndet das Stadtrichteramt alle Übertretungen, wie zum Beispiel Verkehrsregelverletzungen, geringfügige Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigungen oder Fahren ohne gültigen Fahrausweis, die auf dem Stadtgebiet von Winterthur begangen werden.
Strafbefehl
Das Stadtrichteramt erlässt gestützt auf einen Polizeirapport einen kostenpflichtigen Strafbefehl mit einer Busse bis Fr. 500.-- oder eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die beschuldigte Person kann gegen diesen Strafbefehl innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich Einsprache erheben. In diesem Fall führt das Stadtrichteramt eine Strafuntersuchung durch. Wird keine Einsprache erhoben, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil, weshalb Busse und Gebühren innert 30 Tagen zu bezahlen sind.
Einsprache
Betroffene Personen können beim Stadtrichteramt innert 10 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls schriftlich Einsprache erheben. Einsprachen per Mail oder Fax sind nicht gültig. In der Folge führt das Stadtrichteramt eine kostenpflichtige Strafuntersuchung durch und nimmt sämtliche Beweise ab. Spätestens nach der ersten Einvernahme erhält die beschuldigte Person Akteneinsicht. Nach durchgeführter Strafuntersuchung überweist das Stadtrichteramt entweder die Akten dem Bezirksgericht Winterthur zur gerichtlichen Beurteilung oder es erlässt einen neuen Strafbefehl oder hebt den Strafbefehl auf und stellt das Strafverfahren ein.