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Strafvollzug

Inkasso

Ab Rechtskraft des Strafbefehls haben Sie 30 Tage Zeit, um die Busse und Verfahrensgebühren zu bezahlen. Übersteigt der offene Betrag Ihre finanziellen Möglichkeiten, müssen Sie uns sofort kontaktieren zwecks Vereinbarung von Ratenzahlungen. Nach erfolgloser, kostenpflichtiger Mahnung erfolgt die Betreibung.

Gemeinnützige Arbeit

Falls Sie die Busse nicht bezahlen können und Sozialhilfe oder eine AHV-/IV-Rente mit Ergänzungsleistungen beziehen, können Sie beantragen, die Busse durch gemeinnützige Arbeit abzuarbeiten. Informationen zum Vorgehen finden Sie hier:

Gemeinnützige Arbeit für Bussen
Titel Typ Grösse
Gemeinnützige Arbeit für Bussen 232.5 KB

Ersatzfreiheitsstrafe

Nach erfolgloser Betreibung wird die im Strafbefehl für den Fall einer schuldhaften Nichtbezahlung der Busse angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Weitere Informationen.

Zuständige Stelle

Stadtrichteramt Winterthur Telefon +41 52 267 50 93

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