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Häufige Fragen

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  1. Wie erhalte ich Akteneinsicht?

    Als beschuldigte Person in einem Übertretungsstrafverfahren erhalten Sie spätestens nach Ihrer ersten Einvernahme Einsicht in die Verfahrensakten. Aktengesuche anderer Personen werden durch die Verfahrensleitung individuell geprüft.

  2. Wird ein Strafbefehl des Stadtrichteramtes im Strafregister eingetragen?

    Nein, es erfolgt kein Eintrag ins Schweizerische Strafregister. Sie gelten als nicht vorbestraft. Im Falle einer erneuten Übertretung im Zuständigkeitsbereich des Stadtrichteramtes werden die einschlägigen Vorstrafen der letzten zwei Jahre bei der Bussenhöhe jedoch straferhöhend berücksichtigt.

  3. Kann ich eine Einsprache per Mail oder Fax einreichen?

    Nein, eine Einsprache per Mail oder Fax ist nicht gültig.

  4. Wie lange werden die Strafakten beim Stadtrichteramt aufbewahrt?

    Sämtliche Akten werden während zehn Jahren im Archiv und in digitaler Form aufbewahrt und danach vernichtet bzw. gelöscht.

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