Rechte von Privatpersonen
Sie haben das Recht auf Zugang zu Informationen oder Auskunft über eigene Personendaten und können diese, wenn nötig, berichtigen oder löschen oder, in gewissen Fällen, den Zugang zu Ihren Personendaten sperren lassen.
Auskunft über eigene Personendaten
Sie haben das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten und zu überprüfen, welche Informationen eine Verwaltungsstelle über sie bearbeitet. Sie müssen für das Zugangsgesuch keine Gründe angeben. Die Verwaltungsstellen sind verpflichtet Ihnen Auskunft über ihre eigenen Personendaten zu geben.
Wenn Ihnen eine Verwaltungsstelle die Auskunft verweigert oder einschränkt, muss sie dies in einer Verfügung begründen. Diese können Sie vor dem kantonalen Verwaltungsgericht anfechten.
Datensperre
Die Einwohnerkontrolle darf bestimmte Personendaten voraussetzungslos an Private bekanntgeben. Sie können dagegen eine Datensperre errichten lassen. So werden Ihre Daten nur noch an Private bekanntgegeben, wenn sie nachweisen, dass die Sperrung sie an der Verfolgung ihrer Rechte gegenüber Ihnen hindern würde.
Zwischen den Behörden können Ihre Personendaten auch bei einer Datensperre mittels Amtshilfe ausgetauscht werden.