Bauen in lärmbelasteten Gebieten

Im Lärmschutz ist die Vorsorge entscheidend. Deshalb sind alle am Bau beteiligten Parteien gefordert, vorhandene und zukünftige Lärmquellen zu begrenzen.

Lärmrelevante Bauvorhaben

Sind an relevanten Empfangspunkten eines Bauvorhabens die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten, findet Art. 22 des Umweltschutzgesetzes (USG) Anwendung. Lärmrelevante Bauvorhaben sind:

  • Neubauten
  • Wesentlichen Grundrissänderungen
  • Anbauten und Aufbauten
  • Nutzungsänderungen zu höherer Lärmempfindlichkeit

Lärmgutachten

Ist ein lärmrelevantes Bauvorhaben in einem lärmbelasteten Gebiet geplant, muss mit den Baugesuchsunterlagen ein Lärmgutachten eingereicht werden. Das Lärmgutachten soll nachweisen, dass die IGW an allen relevanten Empfangspunkten eingehalten sind.  Sind die IGW überschritten muss gemäss Art. 22 USG nachgewiesen werden, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen zur Einhaltung der IGW geprüft wurden. Zu prüfen sind Grundrissanordnungen bzw. bauliche oder gestalterische Massnahmen (Art. 31 LSV). Zudem ist zu begründen, weshalb geprüfte Massnahmen verworfen wurden. Angelehnt an die Vollzugshilfe 2.30 Cercle Bruit müssen im Rahmen des Lärmgutachtens mindestens nachfolgende Massnahmen geprüft, und soweit verhältnismässig, umgesetzt werden:

  • Wohnungsgrundrisse
  • Anordnung von Gewerbenutzung
  • Gebäudeform/-stellung
  • Lärmschutzwände/-wälle
  • Distanz zur Quelle

Bei verbleibender Immissionsgrenzwert-Überschreitungen muss bei den betroffenen Wohnungen eine der folgenden Bedingungen gemäss Art 22. Abs. 2 USG zu erfüllt sein:

  1. Zur Be- und Entlüftung der lärmempfindlichen Räume wird eine kontrollierte Wohnraumlüftung inklusive Kühlsystem installiert.
  2. Zur Be- und Entlüftung der lärmempfindlichen Räume wird eine kontrollierte Wohnraumlüftung installiert und mindestens ein lärmempfindlicher Raum verfügt über ein Fenster, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.
  3. Bei mindestens der Hälfte der lärmempfindlichen Räume ist ein Fenster vorhanden, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.
  4. Bei mindestens einem lärmempfindlichen Raum ist ein Fenster vorhanden, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, und es steht ein privat nutzbarer Aussenraum zur Verfügung, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind und der die Anforderungen gemäss Art. 41 Abs. 2bis LSV erfüllt.

Lärmquellen und Lärmbelastung

Für jedes lärmrelevante Bauvorhaben muss ermittelt werden, ob die Lärmbelastungen oberhalb der Immissionsgrenzwerte (IGW) liegen. Dazu müssen alle relevanten Lärmquellen in Betracht gezogen werden: Strassen, Eisenbahnen, Flughäfen- und -plätze, Schiessanlagen, Anlagen der Landwirtschaft, der Industrie und des Gewerbes. Emissionsdaten stehen zur Verfügung für Strassen-, Eisenbahn-, Fluglärm.

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