Grenzmutation

Definition
Eine Grenzmutation ändert die Grenze an einem oder mehreren bestehenden Grundstücken. Vermessungsfachpersonen vermessen die neuen Grenzen und führen sie in den Daten der amtlichen Vermessung nach. Die Änderung muss von einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder einem patentierten Ingenieur-Geometer beglaubigt werden. Mit dem Eintrag im Grundbuch werden die neuen Grenzen rechtsgültig und bilden die Grundlage für den Grenzverlauf.
Möchten Sie einen Grenzverlauf ändern, ein Grundstück aufteilen oder mehrere Grundstücke zusammenfassen? Das Geomatik- und Vermessungsamt Winterthur berät Sie gerne. Gemeinsam erarbeiten wir Vorschläge für Ihre Mutation (Grenzänderung).
Es gibt folgende Typen von Grenzmutationen:
- Grenzänderung (Verlauf einer bestehenden Grenze ändern)
- Parzellierung (Ein Grundstück in neue Teile aufteilen)
- Zusammenlegung (Zwei oder mehr Grundstücke zu einem zusammenlegen)
Grenzänderung oder Parzellierung
Das Gesuch für eine Grenzmutation vom Typ Grenzänderung oder Parzellierung kann online via eBaugesuchZH eingereicht werden. Sofern Ihnen die Eingabe via eBaugesuchZH nicht möglich ist, können Sie das Formular für das Mutationsgesuch bei uns bestellen.
Hinweis zu eBaugesuchZH
Hinweis zu eBaugesuchZH
Ab dem 1. Oktober 2026 müssen alle Grenzmutationen die bewilligungspflichtig sind via eBaugesuchZH eingereicht werden. Davon ausgeschlossen sind Grenzmutationen vom Typ Zusammenlegung und Baurecht. Für diese benötigen Sie keine Bewilligung. Grenzmutationen vom Typ Zusammenlegung und Baurecht können Sie weiterhin über das Formular Mutationsauftrag direkt beim Geomatik- und Vermessungsamt einreichen.
Die Plattform eBaugesuchZH wurde für Baubewilligungen erstellt, für Grenzmutationen ist das Erfassen momentan noch sehr umständlich.
Grenzänderung oder Parzellierung: So gehen Sie vor
Grenzänderung oder Parzellierung: So gehen Sie vor
Unterlagen und Mutationsgesuch
Alle Unterlagen reichen Sie elektronisch über eBaugesuchZH ein.
Unterlagen
- Mutationsgesuch (Gesuchsformular mit Unterschriftenblatt)
- Planausschnitt aus dem Stadtplan mit rotem Eintrag der beantragten Grenzänderung, unterzeichnet von der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer
- Original-Grundbuchauszug mit Detailbelegen über die betroffenen Grundstücke. Auf diese Beilage kann verzichtet werden, wenn mit einem laufenden Baugesuch dem Bauinspektorat bereits ein Grundbuchauszug geliefert wurde.
- Baumassen- und Freiflächenberechnung gerechnet auf die neuen Grundstücke, sofern auf den betroffenen Grundstücken Bauten existieren oder geplant sind (vgl. Erläuterungen Ziff. c). In Kernzonen und Landwirtschaftszonen kann auf diese Beilage verzichtet werden (Zonenplan)
- Einverständnis durch das ALN in Landwirtschaftszonen Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, Kanton ZH
Von den anderen Ämtern können während des Vernehmlassungsprozesses noch zusätzliche Unterlagen verlangt werden (z. B. Parkplatzberechnung oder ein Nachweis für eine Brandschutzmauer)
Erläuterungen zum Mutationsgesuch
- Das Mutationsgesuch wird via dem eBaugesuchZH erstellt und eingereicht.
- Zusammen mit dem Mutationsgesuch ist ein Planausschnitt aus dem Stadtplan einzureichen. Die neuen Grenzen sind massstabgetreu und soweit möglich vermasst, rot einzutragen. Wegfallende Grenzen sind rot zu streichen. Sollflächen sind ebenfalls rot einzutragen. Der Plan ist von der gesuchstellenden Person und von der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer zu unterzeichnen. DXF-/DWG-Unterlagen (z.B. Projektplan mit neuem Grenzverlauf) können ebenfalls zusammen mit dem Mutationsgesuch eingereicht werden.
- Der Planausschnitt aus dem Stadtplan und das Unterschriftenblatt aus dem Mutationsgesuch sind datiert und unterzeichnet von allen beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern dem Geomatik- und Vermessungsamt per Postweg einzureichen. Bei Vertretungen sind entsprechende Vollmachten beizulegen. Im Falle von Mit- und Stockwerkeigentum ist ein Beschluss über das Einverständnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beizulegen.
- Projektierte, in Ausführung begriffene oder bestehende Gebäude, die auf dem Planausschnitt aus dem Stadtplan nicht ersichtlich sind, sollen in diese eingetragen werden, sofern sie nicht aus weiteren Planbeilagen ersichtlich sind.
- Die gesuchstellende Person wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss § 228 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) durch die Unterteilung von Grundstücken keine den Bauvorschriften widersprechende Verhältnisse geschaffen werden dürfen. Dasselbe gilt für die Veränderung bestehender Grundstücksgrenzen. Insbesondere sind folgende Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und der Bau- und Zonenordnung (BZO) zu beachten:
a) Neue Grenzen dürfen die kantonalen und kommunalen Vorschriften über die Grenzabstände nicht verletzen (§§ 260 ff. PBG, Art. 8, 21, 25, 33, 35 Abs. 1, und Art. 52 BZO).
b) Soll eine Grenze näher an ein bestehendes oder geplantes Gebäude verlegt werden als die kantonalen oder kommunalen Grenzabstandsvorschriften erlauben, muss ein Näherbaurecht vertraglich vereinbart werden. Dies setzt einwandfreie wohnhygienische und brandschutztechnische Verhältnisse voraus (§ 270 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz, PBG).
c) Durch die Mutation darf die zulässige Ausnutzung der neuen Grundstücke nach der Bau- und Zonenordnung nicht überschritten werden. Für projektierte, in Ausführung begriffene oder bestehende Gebäude ist als Nachweis eine vollständige Baumassen- und Freiflächenberechnung mit Schema beizubringen (vgl. Art. 1c, 33, 37, 42 Abs. 1 a, 43 Abs. 5, 44, 49 Abs. 5 und Art. 54 BZO). Ergänzende Auskünfte zur Berechnung erteilt das Amt für Baubewilligungen, Fachstelle Bauinspektorat.
d) Um eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 220 PBG kann nur nachgesucht werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn
- sonst eine unzumutbare Härte einträte.
- dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann.
- Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegt oder
- dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann.
Ausnahmegesuche sind schriftlich zu begründen.
Termine und Fristen
- Die Bearbeitungsfrist bis zur Ablieferung an das Notariat beträgt im Normalfall 2–4 Monate. Die Dauer hängt von der Komplexität der Grenzmutation ab. Die gesuchstellende Person trägt die Mutationskosten. Ist die gesuchstellende Person nicht Grundeigentümerin bzw. Grundeigentümer, haftet die Grundeigentümerschaft solidarisch für die Kosten (Art. 530f. OR). Die Rechnungsstellung erfolgt nach kantonalem Tarif HO33.
- Bewilligungen für Grenzmutationen erlöschen nach drei Jahren. Voraussetzung ist, dass die Grenzmutation nicht vorher beim Grundbuchamt zum Vollzug beantragt wird (§ 322 Abs. 1 PBG). Nach Ablauf dieser Frist wird die Bewilligung gegenstandslos. Die vom Geomatik- und Vermessungsamt vorgenommenen Planeinträge werden zu Lasten der gesuchstellenden Person rückgängig gemacht. Bei Bedarf ist ein neues Gesuch einzureichen.
Zusammenlegung
Für eine Zusammenlegung ist im Normalfall keine Mutationsbewilligung notwendig. Die Bearbeitungsfrist bis zur Ablieferung an das Notariat ist dadurch kürzer. Damit wir die Zusammenlegung für Sie ausführen können, brauchen wir von Ihnen folgenden Mutationsauftrag.
Zusammenlegung: So gehen Sie vor
Zusammenlegung: So gehen Sie vor
Unterlagen und Mutationsgesuch
Alle Unterlagen können mit dem Mutationsauftrag für Zusammenlegungen elektronisch eingereicht werden.
Unterlagen Zusammenlegung
- Mutationsauftrag (Auftragsformular unterzeichnet)
- Planausschnitt aus dem Stadtplan (Wegfallende Grenzen sind rot zu streichen)
Erläuterungen zum Mutationsgesuch
- Das Auftragsformular ist datiert und unterzeichnet von allen beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern dem Geomatik- und Vermessungsamt einzureichen. Bei Vertretungen sind entsprechende Vollmachten beizulegen. Im Falle von Mit- und Stockwerkeigentum ist ein Beschluss über das Einverständnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beizulegen.
- Zusammen mit dem Auftragsformular ist ein Planausschnitt aus dem Stadtplan einzureichen. Wegfallende Grenzen sind rot zu streichen. Sollflächen sind ebenfalls rot einzutragen. Die Pläne sind von der gesuchstellenden Person und von der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer zu unterzeichnen.
Termine und Fristen
- Die Bearbeitungsfrist bis zur Ablieferung an das Notariat beträgt im Normalfall 1 - 2 Wochen. Die auftraggebende Person trägt die Mutationskosten. Sofern die auftraggebende Person nicht Grundeigentümerin bzw. Grundeigentümer ist, haftet die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer solidarisch für die Kosten (Art. 530f. OR). Die Rechnungsstellung erfolgt nach kantonalem Tarif.
Baurecht
Ein flächenmässig ausgeschiedenes, selbstständiges und dauerndes Baurecht muss im Plan für das Grundbuch dargestellt werden. Um eine Baurechtsparzelle auszuscheiden, benötigen wir Ihren Mutationsauftrag.
Baurecht: So gehen Sie vor
Baurecht: So gehen Sie vor
Unterlagen und Mutationsauftrag
Reichen Sie den Mutationsauftrag datiert und unterzeichnet beim Geomatik- und Vermessungsamt ein.
Belastet das Baurecht nur ein Teil einer Grundstücksparzelle, ist zusammen mit dem Mutationsauftrag ein Planausschnitt aus dem Stadtplan einzureichen. Die neuen Baurechtsgrenzen sind massstabgetreu und soweit möglich vermasst, rot einzutragen. Sollflächen sind ebenfalls rot einzutragen. Die Pläne sind von der auftraggebenden Person zu unterzeichnen.
Projektierte, in Ausführung begriffene oder bestehende Gebäude, die aus der amtlichen Katasterkopie nicht ersichtlich sind, sollen in diese eingetragen werden, sofern sie nicht aus weiteren Planbeilagen ersichtlich sind.
Termine und Fristen
- Die Bearbeitungsfrist bis zur Ablieferung an das Notariat beträgt im Normalfall 1 - 2 Wochen. Die auftraggebende Person trägt die Mutationskosten. Sofern die auftraggebende Person nicht Grundeigentümerin bzw. Grundeigentümer ist, haftet die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer solidarisch für die Kosten (Art. 530f. OR). Die Rechnungsstellung erfolgt nach kantonalem Tarif.
- Wird die Mutation innert Jahresfrist seit Ausfertigung der Mutationsurkunde nicht vollzogen, werden die vom Geomatik- und Vermessungsamt vorgenommenen Planeinträge zu Lasten der auftraggebenden Person rückgängig gemacht. Bei Bedarf ist ein neuer Mutationsauftrag einzureichen.
Für diesen Inhalt zuständig
Geomatik- und Vermessungsamt
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