Häufige Fragen zu Wahlen und Abstimmungen
Gemeindeorganisation
Gibt es in der Stadt Winterthur Gemeindeversammlungen?
Nein. Die Stadt Winterthur ist eine Parlamentsgemeinde. Hier übernimmt das Stadtparlament die Rolle der Gemeindeversammlung. Als Volksvertretung beschliesst das Stadtparlament über die Geschäfte, die ihm das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweisen. Es übt die politische Kontrolle über die Behörden, die Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.
Die Sitzungen des Stadtparlaments finden im Parlamentssaal (Rathaus, Marktgasse 20, 8400 Winterthur) statt und sind öffentlich.
Stimm- und Wahlrecht
Wer darf abstimmen und wählen?
Sie dürfen abstimmen und wählen, wenn Sie:
- Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger sind;
- mindestens 18 Jahre alt sind;
- in der Gemeinde wohnen, in der Sie abstimmen oder wählen möchten, und dort angemeldet sind;
- Ihre politischen Rechte ausüben dürfen.
Wer darf nicht abstimmen und wählen?
Personen, die wegen einer dauernden Urteilsunfähigkeit unter einer umfassenden Beistandschaft stehen oder von einer vorsorgebeauftragten Person vertreten werden, dürfen nicht abstimmen und wählen.
(Rechtliche Grundlagen: Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung und in Artikel 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte)
Wahl- und Stimmunterlagen: Versand
Wann werden die Wahl- und Stimmunterlagen verschickt?
Das Gesetz bestimmt, wann Sie Ihre Wahl- und Stimmunterlagen erhalten. In der Schweiz werden die Unterlagen frühestens 4 Wochen und spätestens 3 Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag verschickt.
Die Ausnahme bildet der 2. Wahlgang der Ständeratswahl: Da gilt eine verkürzte Zustellfrist von 10 Tagen.
Kann ich auf den Versand der Wahl- und Stimmunterlagen verzichten?
Nein. Die Wahl- und Stimmunterlagen werden an alle stimm- und wahlberechtigten Personen verschickt. Es ist nicht möglich, die Wahl- und Stimmunterlagen abzubestellen.
Einzige Ausnahme sind Personen, die gemäss einer Anordnung der KESB aufgrund einer dauernden Urteilsunfähigkeit unter einer umfassenden Beistandschaft stehen oder von einer vorsorgebeauftragten Person vertreten werden.
Ich bin vorübergehend im Ausland: Kann ich trotzdem an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen?
Wenn Sie längere Zeit im Ausland leben, können Sie sich bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ins Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer des Kantons Zürich eintragen lassen.
Dafür müssen Sie Ihren politischen Wohnsitz in der Schweiz abmelden. Danach erhalten Sie Ihre Wahl- und Stimmunterlagen an Ihre Adresse im Ausland.
Wichtig: Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Stimmrecht im Kanton Zürich dürfen nur an eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen teilnehmen. Bei kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen dürfen sie nicht mitmachen.
Was mache ich, wenn ich meine Wahl- und Stimmunterlagen gar nicht oder nicht vollständig erhalten habe?
Melden Sie sich bitte beim Stimmregisterbüro der Stadt Winterthur:
- per E-Mail: ek.stimmregister@win.ch
- per Telefon: +41 52 267 57 54
Fehlende Abstimmungskuverts können Sie bis am Dienstag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag nachbestellen. Fehlende Wahl- und Stimmunterlagen können bis spätestens am Freitag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag um 16.00 Uhr angefordert werden.
Wenn Sie die fehlenden Unterlagen später wieder finden, werfen Sie diese bitte weg. Sie dürfen nicht zweimal abstimmen. Eine doppelte Stimmabgabe ist strafbar.
Wahl- und Stimmunterlagen: Nachbezug bei Umzug
Was muss ich nach einem Umzug tun, damit ich abstimmen kann?
Wenn Sie in den letzten vier Wochen vor einer Abstimmung umziehen und Ihre Wahl- und Stimmunterlagen noch nicht erhalten haben, können Sie diese am neuen Wohnort anfordern.
Melden Sie sich dafür beim Stimmregisterbüro der Stadt Winterthur:
- per E-Mail: ek.stimmregister@win.ch
- per Telefon: +41 52 267 57 54
Gültige Stimmabgabe
Was muss ich tun, damit meine briefliche Stimmabgabe gültig ist?
- Füllen Sie die Stimm- und Wahlzettel von Hand aus.
- Legen Sie die Stimm- und Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert mit den Löchern.
- Verschliessen Sie das Stimmzettelkuvert.
- Verwenden Sie nur 1 Stimmzettelkuvert pro stimmberechtigte Person. So bleibt Ihre Stimmabgabe geheim.
- Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis.
- Legen Sie das Stimmzettelkuvert und den unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert.
Stimmrechtsausweis: Das müssen Sie wissen
Der Stimmrechtsausweis ist ein wichtiges Dokument. Sie erhalten ihn zusammen mit Ihren Wahl- und Stimmunterlagen. Er zeigt, dass Sie abstimmen und wählen dürfen. Auf dem Stimmrechtsausweis stehen Ihr Name, Ihre Adresse und Ihr Stimmkreis.
Sie brauchen den Stimmrechtsausweis, wenn Sie an der Urne abstimmen.
Wenn Sie brieflich abstimmen, müssen den Stimmrechtsausweis unterschreiben und zurücksenden.
Wann ist meine Stimmabgabe ungültig?
Ein Wahl- oder Stimmzettel ist ungültig wenn:
- er nicht offiziell ist,
- er beleidigende Inhalte hat,
- wichtige Teile fehlen.
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:
- der Stimmrechtsausweis fehlt oder nicht unterschrieben ist,
- im Antwortkuvert mehr Stimmzettelkuverts als Stimmrechtsausweise liegen,
- das Stimmzettelkuvert zwei oder mehr Stimm- oder Wahlzettel zur gleichen Abstimmung oder Wahl enthält und diese unterschiedlich ausgefüllt sind. (Sind mehrere Stimm- oder Wahlzettel gleich ausgefüllt, zählt einer davon.)
Briefliche Stimmabgabe
Brauche ich eine Briefmarke, wenn ich meine Wahl- und Stimmunterlagen im offiziellen Antwortkuvert zurücksende?
Nein. Das offizielle Antwortkuvert ist bereits vorfrankiert und braucht deshalb für die Rücksendung keine Briefmarke.
Briefliche Stimmabgabe: Das müssen Sie wissen
Bei der brieflichen Stimmabgabe stimmen Sie nicht persönlich im Urnenlokal ab. Sie senden Ihre ausgefüllten Wahl- und Stimmunterlagen per Post zurück.
Sie können Ihr Antwortkuvert auch in den Briefkasten der Stadtverwaltung beim Superblock einwerfen.
Die briefliche Stimmabgabe ist in der Schweiz sehr verbreitet.
Beim Öffnen wurde das Abstimmungskuvert beschädigt: Darf ich es noch für die Rücksendung verwenden?
Ja. Sie können das beschädigte Abstimmungskuvert trotzdem verwenden. Verschliessen Sie es bei Bedarf mit einem zusätzlichen Klebstreifen. Ihre Stimmabgabe bleibt gültig.
Kann ich andere Kuverts für die Rücksendung bzw. briefliche Abstimmung verwenden?
Ja. Sie können auch andere Kuverts für die briefliche Abstimmung verwenden. Das gilt für das Antwortkuvert und das Stimmzettelkuvert.
Wenn Sie ein anderes Kuvert verwenden, müssen Sie es mit genügend Porto versehen. Die vorgedruckte Frankierung gilt nur für das offizielle Antwortkuvert.
Wenn Sie ein neues offizielles Antwortkuvert benötigen, können Sie dieses bei der Stadtverwaltung bestellen. Wenden Sie sich dazu an das Stimmregisterbüro:
- E-Mail: einwohnerkontrolle@win.ch
- Telefon: +41 52 267 57 54
Bis wann muss mein Antwortkuvert bei der Stadtverwaltung sein?
Per Post: Senden Sie Ihr Antwortkuvert spätestens am Dienstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag mit der Post ab.
Briefkasten beim Superblock: Der Briefkasten wird am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag um 12.00 Uhr zum letzten Mal geleert. Unterlagen, die später eingeworfen werden, können nicht mehr gezählt werden.
Danach können Sie «nur» noch an der Urne abstimmen:
- Hauptbahnhof: Sie können am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag abstimmen. Das Urnenlokal ist von 10.00 bis 18.00 Uhr für alle Stimmkreise geöffnet.
- Urnenlokal in Ihrem Stimmkreis: Sie können am Wahl- oder Abstimmungstag in einem Urnenlokal in Ihrem Stimmkreis abstimmen. Die Öffnungszeiten stehen auf Ihrem Stimmrechtsausweis.
Stimmabgabe an der Urne
Kann ich in jedem Stimmkreis an der Urne abstimmen?
Am Wahl- oder Abstimmungstag selbst können Sie nur im Urnenlokal Ihres Stimmkreises abstimmen. Die Öffnungszeiten finden Sie auf Ihrem Stimmrechtsausweis.
Sie können Ihre Stimme auch schon vor dem Wahl- oder Abstimmungstag an der Urne abgeben. Die vorzeitige Stimmabgabe ist an den folgenden zwei Orten für alle Stimmberechtigten aus allen Stimmkreisen möglich:
- Superblock (Pionierstrasse 7): Sie können am Donnerstag und Freitag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag während der Öffnungszeiten der Einwohnerkontrolle abstimmen.
- Hauptbahnhof: Sie können am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag von 10.00 bis 18.00 Uhr abstimmen.
Woher weiss ich, in welchem Stimmkreis ich abstimmen kann?
Ihr Stimmkreis ist gleich wie Ihr Stadtkreis. Sie finden die Angabe auf Ihrem Stimmrechtsausweis.
Auf dem Stimmrechtsausweis stehen auch die Orte in Ihrem Stimmkreis, an denen Sie an der Urne abstimmen können.
Stellvertretung
Kann ich mich beim Abstimmen vertreten lassen?
Ja. Eine andere stimmberechtigte Person kann für Sie an der Urne abstimmen.
Sie müssen die den Namen der Person auf Ihrem Stimmrechtsausweis eintragen und den Stimmrechtsausweis unterschreiben.
Die vertretende Person:
- muss im gleichen Stadtkreis wie Sie stimmberechtigt sein,
- muss zur gleichen Zeit die eigenen Wahl- und Stimmunterlagen abgeben,
- darf höchstens zwei Personen vertreten. Mehr sind nicht erlaubt.
Schreibunfähigkeit
Ich kann nicht selbst schreiben: Darf jemand meine Stimm- oder Wahlzettel ausfüllen?
Ja. Wenn eine Person nicht selbst schreiben kann, darf eine andere stimmberechtigte Person helfen.
Die andere stimmberechtigte Person:
- füllt die Stimm- und Wahlzettel nach den Angaben der nicht schreibfähigen Person aus.
- darf niemandem sagen, wie die Person abgestimmt hat.
- schreibt ihren Namen auf den Stimmrechtsausweis (aber nicht auf den Stimmzettel) und vermerkt «in Vertretung» oder «im Auftrag».
- unterschreibt den Stimmrechtsausweis.
(Rechtliche Grundlage: Art. 5 Abs. 6 BPR, Art. 61 i.V.m. Art. 70 BPR, § 5 GPR, § 11 VPR)
Elektronische Stimmabgabe (E-Voting)
Derzeit steht E-Voting im Kanton Zürich nicht zur Verfügung.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Ich bin zufälligerweise in der Schweiz: Darf ich in Winterthur an der Urne abstimmen?
Nein. Im Kanton Zürich verwaltet die Stadt Zürich zentral alle stimmberechtigten Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen. Deshalb können Sie Ihre Stimme nur dort an der Urne abgeben.
Stimmunterlagen für den Schulunterricht
Können Stimmunterlagen für den Schulunterricht bestellt werden?
Ja. Der Kanton Zürich stellt Schulen der Sekundarstufe I und II kostenlos kantonale Abstimmungs- und Wahlunterlagen für den Unterrichtfür zur Verfügung.
Alle Informationen und die Bestelltermine finden Sie auf der Internetseite des Kantons Zürich.
Politische Plakatierung
Stellt die Stadtverwaltung den Parteien offizielle Standorte für die politische Plakatierung zur Verfügung?
Nein. Gemäss Verwaltungspolizei der Stadt Winterthur werden keine offiziellen Standorte für die politische Plakatierung zur Verfügung gestellt (sowohl bei Abstimmungs- als auch bei Wahlkampagnen). Man verweist stattdessen auf das Angebot der Firma APG.
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Kanzlei & Wahlen / Abstimmungen
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| Montag–Donnerstag | 08.00–12.00, 13.30–17.00 Uhr |
| Freitag | 08.00–12.00 13.30–16.00 |
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