Kopfbereich

Direkter Zugriff

Willkommen in Winterthur.

Hauptnavigation

Neues Gebührenreglement für die Nutzung der Schul- und Sportanlagen

15.01.2019
Per 1. März 2019 werden das Gebührenreglement für die Nutzung der Schul- und Sportanlagen, das letztmals im Februar 2015 geändert wurde, und das Gebührenreglement für Nebendienstleistungen vom August 2013 zusammengeführt. Eine grundsätzliche Gebührenerhöhung erfolgt dadurch nicht. Ausnahmen bilden der Jahres-Sportpass Basis, der per 1. März 2019 eine Preiserhöhung um 6,8 Prozent erfährt, sowie das Langzeitparkieren auf Schul- und Sportanlagen. Im neuen Reglement werden diverse, bisher sinngemäss abgeleitete Gebühren klarer definiert und aufgeführt.

Per 1. März 2019 werden das Gebührenreglement für die Nutzung der Schul- und Sportanlagen, das letztmals im Februar 2015 geändert wurde, und das Gebührenreglement für Nebendienstleistungen vom August 2013 zusammengeführt. Eine grundsätzliche Gebührenerhöhung erfolgt dadurch nicht. Ausnahmen bilden der Jahres-Sportpass Basis, der per 1. März 2019 eine Preiserhöhung um 6,8 Prozent erfährt, sowie das Langzeitparkieren auf Schul- und Sportanlagen. Im neuen Reglement werden diverse, bisher sinngemäss abgeleitete Gebühren klarer definiert und aufgeführt.

Das Gebührenreglement für die Nutzung der Schul- und Sportanlagen wurde bisher vom Stadtrat erlassen, dasjenige für die Nebendienstleistungen auf Schul- und Sportanlagen vom Vorsteher des Departementes Schule und Sport. In den Nebendienstleistungen wurden bisher nicht nur die Benutzung von Infrastruktur oder das Mieten von Material geregelt, sondern auch die meisten Gebühren der Eissportanlage Deutweg. Zur Vereinfachung – und um Doppelnennungen zu verhindern – hat das Departement Schule und Sport beschlossen, die beiden Reglemente zusammenzulegen und vom Stadtrat genehmigen zu lassen.

Im neuen Reglement sind alle Tarife nachgeführt, die bisher sinngemäss aus den bestehenden Reglementen abgeleitet wurden – zum Beispiel die Benutzungskosten für Theorie-, Massage- oder Sanitätsräume, «Streetworkout»-Anlagen oder «Pumptracks». Bei den Kunstrasenplätzen wird neu zwischen Sommer- und Winternutzung unterschieden. Klarer definiert und geregelt sind grössere Veranstaltungen ab 200 Personen auf Schul- und Sportanlagen. Dabei ist neu insbesondere die bereits gängige Praxis festgeschrieben, dass Abfallpauschalen erhoben oder eine Kaution verlangt werden können.

Preiserhöhung für Jahressportpass Basis

Die letzte Sportpass-Preiserhöhung erfolgte per 1. Mai 2013. Seither sind die Eissportanlage und das Freibad Effretikon, die Kletterhalle «6aplus» und der «Skillspark» neu zum Sportpasspool dazu gekommen. Das Strand- und Freibad Pfäffikon hat den Pool verlassen. Mit dem Jahressportpass Basis ist der Zutritt ins Hallenbad Geiselweid, in die Eissportanlagen Deutweg und Effretikon sowie in zwölf Freibäder von Winterthur und Umgebung möglich.

Die Jahressportpass-Preise für Erwachsene, Kinder und Jugendliche sind im Vergleich zu umliegenden Städten deutlich tiefer. Veranschaulicht wird das etwa, indem die Stadt Illnau-Effretikon ihren Kundinnen und Kunden aufzeigen muss, in welchem Fall ein Sportpass-Abonnement günstiger ist als eine Saison-/Jahreskarte allein für die Sportanlage Eselriet (Eisfelder und Freibad). Nun werden die Preise per 1. März 2019 um 6,8 Prozent erhöht: Erwachsene (ab 25 Jahren) von 206 auf 220 Franken, Jugendliche (16 bis 24 Jahre) von 154 auf 165 Franken, Kinder (6 bis 15 Jahre) von 103 auf 110 Franken, Kinder im Familiensportpass von 51 auf 55 Franken. Die Preise für die Saison- sowie Monatssportpässe und die Varianten «Relax» (mit Sauna), «Climb» (mit Kletterhalle) und «Trend» (mit «Skillspark») werden nicht erhöht.

Schliesslich werden die Parkgebühren auf Schul- und Sportanlagen neu mit einem bis drei Franken pro Stunde definiert. Das gibt dem Departement Schule und Sport die Möglichkeit, dem Langzeitparkieren bei gewissen Anlagen, beispielsweise bei der Eissportanlage Deutweg, mit einer progressiven Gebühr entgegenzuwirken.

Das neue Gebührenreglement wird am 17. Januar 2019 amtlich publiziert. Ab dann gilt eine 30 Tage dauernde Rekursfrist. Ohne gültigen Rekurs tritt das neue Reglement per 1. März 2019 in Kraft.

Fusszeile