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Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)

Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ist ein Vertrag zwischen den Kantonen (Konkordat) mit dem Ziel, die wichtigsten Baubegriffe und Messweisen gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen. Die Harmonisierung soll das Planungs- und Baurecht für die Bauwirtschaft und die Bevölkerung vereinfachen. Der Kanton Zürich ist dem IVHB-Konkordat zwar nicht beigetreten, hat sich jedoch entschieden, die Harmonisierung dennoch umzusetzen. Die Gesetzesänderungen von PBG, ABV, BVV und BBVII traten am 1. März 2017 auf kantonaler Ebene in Kraft. Die Änderungen werden in den einzelnen Gemeinden jedoch erst wirksam, wenn diese ihre Bau- und Zonenordnungen (BZO) ebenfalls harmonisiert haben. Die Gemeinden haben dazu Zeit bis am 28. Februar 2025.

Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ist ein Vertrag zwischen den Kantonen (Konkordat) mit dem Ziel, die wichtigsten Baubegriffe und Messweisen gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen. Die Harmonisierung soll das Planungs- und Baurecht für die Bauwirtschaft und die Bevölkerung vereinfachen. Der Kanton Zürich ist dem IVHB-Konkordat zwar nicht beigetreten, hat sich jedoch entschieden, die Harmonisierung dennoch umzusetzen (Informationsseite der Baudirektion Kanton Zürich).

Die Gesetzesänderungen des Planungs- und Baugesetz (PBG), der Allgemeinen Bauverordnung (ABV), der Bauverfahrensverordnung (BVV) sowie der Besonderen Bauverordnung II (BBV II) traten am 1. März 2017 auf kantonaler Ebene in Kraft. Die Änderungen werden in den einzelnen Gemeinden jedoch erst wirksam, wenn diese ihre Bau- und Zonenordnungen (BZO) ebenfalls harmonisiert haben.

Nach aktuellem Stand haben die Gemeinden dazu Zeit bis am 28. Februar 2025. Die Erfahrung aus den Umstellungen der ersten Gemeinden hat jedoch gezeigt, dass bereits Korrekturen notwendig sind und daher hat der Kantonsrat Anträge an den Regierungsrat gestellt "PBG, Änderung/Justierungen" und "PBG, Klimaangepasste Siedlungsentwicklung" deren Ergebnisse direkt Einfluss auf das Harmonisierungsprojekt haben und plant, die Frist bis 2028 zu verlängern.

Die Stadt Winterthur befindet sich in diesem Anpassungsprozess, ist jedoch aufgrund der genannten Projekte blockiert und noch nicht harmonisiert, die Anpassung der Winterthurer Bau- und Zonenordnung ist noch ausstehend. Eine harmonisierte Bau- und Zonenordnung wird voraussichtlich gegen Ende 2026 vorliegen.

Es gelten daher hinsichtlich PBG, ABV und BBV II noch die ursprünglichen Fassungen vor der Gesetzesänderung am 1. März 2017 in den Bereichen, die von der Harmonisierung der Baubegriffe betroffen sind. In den nicht von der Harmonisierung betroffenen Bereichen, gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

Zuletzt gültige, alte Fassungen vor dem 1.3.2017:

Zuletzt gültige, alte Fassungen vor dem 1.3.2017:
Typ Titel
Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 01.07.2015.pdf
Allgemeine Bauverordnung (ABV) vom 01.07.2009.pdf
Besondere Bauverordnung II (BBVII) vom 01.11.2009.pdf

Weitere Informationen.

Zuständige Stelle

Bauinspektorat Telefon +41 52 267 54 34

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