Vorabkontrolle Datenschutz

Öffentliche Organe reichen Projekte mit einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen der Datenschutzstelle zur Vorabkontrolle ein.

Wann besteht die Pflicht zur Vorabkontrolle?

Eine Vorabkontrolle durch die Datenschutzstelle ist erforderlich, wenn die beabsichtigte Bearbeitung von Personendaten eines öffentlichen Organs besondere Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen aufweist.

Was ist der Inhalt einer Vorabkontrolle?

Die Datenschutzstelle prüft die rechtlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen der beabsichtigten Datenbearbeitung. Das Resultat der Vorabkontrolle wird in einem Dokument festgehalten und dem öffentlichen Organ innert angemessener Frist zugestellt.

Was muss für die Vorabkontrolle eingereicht werden?

Für die Vorabkontrolle sind der Datenschutzstelle folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Informationssicherheits- und Datenschutz-Konzept (ISDS-Konzept) (nach HERMES)
  2. Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) mit einer detaillierten Beschreibung der Bearbeitung von Personendaten
  3. Rechtsgrundlagenanalyse (einschliesslich Vertragsentwürfen bei einer Auslagerung)

Für diesen Inhalt zuständig

Datenschutzstelle

Datenschutzstelle Winterthur
Marktgasse 53
8400 Zürich
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