Datenschutzfolgenabschätzung

Eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) wird erstellt, wenn eine beabsichtigte Bearbeitung von Personendaten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Grundrechte hat.

Was ist eine DSFA?

Mit einer DSFA können Datenschutzrisiken erkannt und bewertet werden. Öffentliche Organe sind verpflichtet, Risiken für die Grundrechte von Betroffenen zu identifizieren und mit geeigneten Massnahmen zu reduzieren. Bei der DSFA steht das Grundrecht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung im Vordergrund.

Für die DSFA werden die Risiken der Bearbeitung von Personendaten für die Grundrechte in einem Dokument aufgeführt und bewertet. Schliesslich werden Massnahmen definiert und dokumentiert, um die Risiken zu reduzieren.

Wann besteht die Pflicht zur Erstellung einer DSFA?

  1. Vor jeder beabsichtigten neuen Bearbeitung von Personendaten (z.B. für ein neues Digitalisierungsprojekt)
  2. Vor einer wesentlichen Änderung der Bearbeitung von Personendaten (z.B. wenn ein neuer Online-Zugriff für eine andere Behörde eingerichtet werden soll)

Während des Projekts ist periodisch zu überprüfen, ob die Risiken in der DSFA zu ergänzen oder anzupassen und ob die Massnahmen zur Reduktion der Risiken noch angemessen sind.

Wer muss die DSFA erstellen?

Die Pflicht zur Erstellung einer DSFA liegt beim öffentlichen Organ, das für die beabsichtigte Datenbearbeitung verantwortlich ist.

Für diesen Inhalt zuständig

Datenschutzstelle

Datenschutzstelle Winterthur
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