Lärmverursachende Anlagen

Bei neuen lärmverursachenden ortsfesten Anlagen oder wesentlichen Änderungen von bestehenden Anlagen, müssen die gesetzlichen Lärmschutzgrenzwerte an allen relevanten Empfangspunkten eingehalten werden (Art. 7 und 8 Lärmschutzverordnung LSV). Zusätzlich ist das Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV zu berücksichtigen.

Bewilligung von lärmverursachenden Anlagen

Im Rahmen eines Baugesuchs muss nachgewiesen werden, dass die geltenden Lärmschutzanforderungen eingehalten werden. Je nach Lärmart gelten unterschiedliche Anforderungen. Folgend werden die häufigsten Lärmarten aufgeführt.

Industrie- und Gewerbelärm

Für Anlagen des Industrie- und Gewerbelärms, dazu zählen namentlich gewerbliche und industrielle Betriebe, haustechnische Anlagen sowie weitere ortsfeste technische Einrichtungen, gelten die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 LSV.

Luft/Wasser-Wärmepumpen

Luft/Wasser-Wärmepumpen erzeugen Schall, der bei Nachbargebäuden oder am eigenen Gebäude störend sein kann. Die lärmrechtliche Beurteilung erfolgt gestützt auf die Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit und ist mittels Lärmschutznachweis (Formular LN-1a bzw. LN-1b) zu erbringen. Bei Einfamilienhäusern gilt zudem die im Kanton Zürich angewandte Lüftungsfensterpraxis: Massgebender Beurteilungsort ist das nächstgelegene, am wenigsten belastete Lüftungsfenster des lärmempfindlichen Raums.

Lüftungs- und Klimaanlagen

Für Lüftungs- und Klimageräte ist die lärmrechtliche Beurteilung anhand der Vollzugshilfe 6.20 des Cercle Bruit vorzunehmen. Der Nachweis der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte erfolgt bei einfachen Situationen mittels des Lärmschutznachweises für HLKK-Anlagen. Bei schwierigen Situationen ist eine Simulationsberechnung durchzuführen und der Nachweis erfolgt mittels Lärmgutachten.

Parkierungsanlagen

Für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze gelten die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm. Eine erste Grobabschätzung, ob überhaupt eine vertiefte Lärmbeurteilung erforderlich ist, kann anhand der Grafik/Tabelle auf «Bauen im Lärm» vorgenommen werden. Ist eine detaillierte Prüfung notwendig, ist diese mittels Lärmgutachten nach VSS-Norm SN 640 578 «Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen» zu erbringen.

Alltagslärm

Gastronomie-Aussensitzplätze

Neue oder wesentlich geänderte Aussensitzplätze von Gastronomiebetrieben unterliegen keinen gesetzlich festgelegten Belastungsgrenzwerten. Die Stadt Winterthur richtet sich bei der Beurteilung nach der Vollzugshilfe 8.10 des Cercle Bruit «Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen». Der Nachweis der Einhaltung ist mittels des Berechnungstools gemäss Anhang 3 dieser Vollzugshilfe zu erbringen.

Weitere Lärmarten

Informationen zu weiteren Lärmarten finden Sie auf der Webseite des «Cercle Bruit».

Für diesen Inhalt zuständig

Energie und Technik

Abteilung Energie und Technik
Pionierstrasse 7
8403 Winterthur

Öffnungszeiten

Montag–Donnerstag08.00–12.00,
13.30–17.00 Uhr
Freitag08.00–12.00
13.30–16.00
  • Seite erstellt am
  • Inhalt zuletzt aktualisiert am
Zurück zu «Lärm»