Lärmverursachende Anlagen
Bewilligung von lärmverursachenden Anlagen
Im Rahmen eines Baugesuchs muss nachgewiesen werden, dass die geltenden Lärmschutzanforderungen eingehalten werden. Je nach Lärmart gelten unterschiedliche Anforderungen. Folgend werden die häufigsten Lärmarten aufgeführt.
Industrie- und Gewerbelärm
Für Anlagen des Industrie- und Gewerbelärms, dazu zählen namentlich gewerbliche und industrielle Betriebe, haustechnische Anlagen sowie weitere ortsfeste technische Einrichtungen, gelten die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 LSV.
Luft/Wasser-Wärmepumpen
Luft/Wasser-Wärmepumpen erzeugen Schall, der bei Nachbargebäuden oder am eigenen Gebäude störend sein kann. Die lärmrechtliche Beurteilung erfolgt gestützt auf die Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit und ist mittels Lärmschutznachweis (Formular LN-1a bzw. LN-1b) zu erbringen. Bei Einfamilienhäusern gilt zudem die im Kanton Zürich angewandte Lüftungsfensterpraxis: Massgebender Beurteilungsort ist das nächstgelegene, am wenigsten belastete Lüftungsfenster des lärmempfindlichen Raums.
Lüftungs- und Klimaanlagen
Für Lüftungs- und Klimageräte ist die lärmrechtliche Beurteilung anhand der Vollzugshilfe 6.20 des Cercle Bruit vorzunehmen. Der Nachweis der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte erfolgt bei einfachen Situationen mittels des Lärmschutznachweises für HLKK-Anlagen. Bei schwierigen Situationen ist eine Simulationsberechnung durchzuführen und der Nachweis erfolgt mittels Lärmgutachten.
Parkierungsanlagen
Für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze gelten die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm. Eine erste Grobabschätzung, ob überhaupt eine vertiefte Lärmbeurteilung erforderlich ist, kann anhand der Grafik/Tabelle auf «Bauen im Lärm» vorgenommen werden. Ist eine detaillierte Prüfung notwendig, ist diese mittels Lärmgutachten nach VSS-Norm SN 640 578 «Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen» zu erbringen.
Alltagslärm
Gastronomie-Aussensitzplätze
Neue oder wesentlich geänderte Aussensitzplätze von Gastronomiebetrieben unterliegen keinen gesetzlich festgelegten Belastungsgrenzwerten. Die Stadt Winterthur richtet sich bei der Beurteilung nach der Vollzugshilfe 8.10 des Cercle Bruit «Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen». Der Nachweis der Einhaltung ist mittels des Berechnungstools gemäss Anhang 3 dieser Vollzugshilfe zu erbringen.
Weitere Lärmarten
Informationen zu weiteren Lärmarten finden Sie auf der Webseite des «Cercle Bruit».
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Energie und Technik
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