Baulärm
Lärmintensive Bauarbeiten
Baumaschinen, die auf Baustellen verwendet werden, dürfen keinen stärkeren Lärm als 85 dB (A), bezogen auf die einzelne Maschine, erzeugen (Ausnahmen sind im §1 Abs. 3 festgehalten). Sollte die Maschine diesen Pegel überschreiten, muss eine Bewilligung eingeholt werden. Dies wird in der Verordnung über den Baulärm geregelt.
Lärmige Bauarbeiten während den Ruhezeiten
In der Zeit zwischen 19:00 und 7:00 Uhr sind Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen – ausser solchen zur kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes – verboten. Ausnahmebewilligungen können bei der Verwaltungspolizei eingeholt werden.
Bei Nacht- oder Sonntagsarbeiten muss zusätzlich eine Arbeitszeitbewilligung beim Amt für Wirtschaft eingeholt werden.
Für diesen Inhalt zuständig
Stadtpolizei
Standort Stadtpolizei
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Öffnungszeiten
| Montag–Mittwoch | 08.00-17.00 Uhr |
| Donnerstag | 08.00-18.00 Uhr |
| Freitag | 08.00-17.00 Uhr |
Sie können in einigen Fällen auch online Anzeige erstatten: Suisse ePolice – der Schweizer Online-Polizeiposten (suisse-epolice.ch)
Dringende Anzeigen werden an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr entgegengenommen.
Im Notfall 117 anrufen.
Standort Verwaltungpolizei
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Öffnungszeiten
| Montag–Freitag | 07.30–12.00, 13.30–17.00 Uhr |
Vor Feiertagen bis 16.00 Uhr besetzt.
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