Neuerlass Verordnung über die Umsetzung des Paragraphen 49b PGB («preisgünstiger Wohnraum»)

Wenn Land umgezont wird und dadurch an Wert gewinnt, kann Winterthur einen Teil davon für preisgünstigen Wohnraum einfordern. Möglich macht das Paragraph 49b des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PGB). Eine neue städtische Verordnung regelt nun, wie diese Vorgabe in Winterthur konkret umgesetzt wird.
Luftaufnahme der Siedlung Vogelsang (Genossenschaftswohnungen)

Übersicht

2014 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich entschieden, dass ein Mindestanteil an preisgünstigem Wohnraum entstehen soll. Dafür wurde das kantonale Planungs- und Baugesetz um Paragraph 49b ergänzt. Dieser erlaubt es Gemeinden, bei bestimmten Umzonungen von den Grundeigentümerschaften zu verlangen, dass ein Teil der neuen Wohnungen günstig vermietet wird. Das betrifft vor allem Fälle, in denen ein Grundstück durch die Umzonung deutlich an Wert gewinnt, etwa weil plötzlich mehr oder höher gebaut werden darf. Der Kanton hat die Grundzüge davon bereits 2019 in einer eigenen Verordnung geregelt.

Damit Winterthur diese kantonale Vorgabe auch anwenden kann, braucht die Stadt zusätzliche Regeln, die auf die lokalen Verhältnisse zugeschnitten sind. Genau das leistet die neue Umsetzungsverordnung. Sie gilt nur für Wohnungen, die im Rahmen eines sogenannten Mehrwertausgleichs ausdrücklich als preisgünstig eingestuft werden, betrifft also nicht jede Umzonung in der Stadt. Der Stadtrat hat am 5. November 2025 entschieden, die Verordnung öffentlich aufzulegen, damit die Bevölkerung sie einsehen und dazu Stellung nehmen kann.

Das ist geplant

  • Kommunale Verordnung zur Umsetzung von § 49b PBG
  • Vorgaben für Bewohner:innen, etwa Einkommensgrenzen und Mindestbelegung pro Wohnung
  • Pflicht für Vermieterschaften, diese Vorgaben in die Mietverträge aufzunehmen
  • Nachweis über zulässige Kosten und Mietzinse bereits beim Baugesuch
  • Recht der Stadt, die Einhaltung stichprobenweise zu kontrollieren

Aktueller Stand

Öffentliche Auflage
14. November 2025 bis 13. Januar 2026
Weisung an das Stadtparlament
Offen
Festsetzung durch das Stadtparlament
Offen
Referendumsfrist
Offen
Genehmigung durch den Kanton
Offen
Rekursauflage
Offen
Inkraftsetzung
Offen

Details zur Planung

Die Umsetzungsverordnung legt fest, wie Paragraph 49b PBG in Winterthur konkret angewendet wird. Sie definiert, wer in einer preisgünstigen Wohnung wohnen darf, zum Beispiel über Einkommensgrenzen, und wie viele Personen mindestens in einer solchen Wohnung leben müssen. Zudem verpflichtet sie Vermieterschaften, diese Bedingungen in die Mietverträge aufzunehmen, und verlangt schon beim Baugesuch einen Nachweis, dass die zulässigen Investitionskosten und Mietzinse eingehalten werden. Die Stadt erhält ausserdem die Möglichkeit, mit stichprobenweisen Kontrollen zu prüfen, ob die Vorgaben tatsächlich eingehalten werden.

Der Stadtrat hat am 5. November 2025 beschlossen, das Auflageverfahren durchzuführen. Die Unterlagen lagen entsprechend während 60 Tagen öffentlich auf, vom 14. November 2025 bis zum 13. Januar 2026.

Kontakt

Fritz Zollinger

Leitung Raum

Pionierstrasse 7
8403 Winterthur

Lea von Moos

Projektleiterin

Pionierstrasse 7
8403 Winterthur
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