Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern in Seuzach im Siedlungsgebiet
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Gestützt auf § 16 der Wasserverordnung (WsV) hat die Gemeinde Seuzach den Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet erarbeitet. Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 191/2026 vom 17. August 2026 die Gewässerraumfestlegung im Siedlungsgebiet zuhanden der öffentlichen Auflage im Sinne von § 18 WsV verabschiedet.
Winterthur ist mit dem Brünnelibach als Grenzbach zu Seuzach von der Gewässerraumfestlegung betroffen.
Die Unterlagen liegen ab dem 1. September 2026 während 60 Tagen im Gemeindehaus Seuzach, Abteilung Hochbau, Stationsstrasse 1, 8472 Seuzach und bei der Stadtverwaltung Winterthur, Abteilung Raumentwicklung, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur während der ordentlichen Büroöffnungszeiten zur Einsichtnahme auf.
Rechtsmittelbelehrung
Gemäss § 18 Abs. 4 kantonale Wasserverordnung können während der öffentlichen Auflage alle Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis zum 30. Oktober 2026 (Poststempel) mit schriftlicher Begründung im Doppel bei der Gemeinde Seuzach, Stationsstrasse 1, 8472 Seuzach eingereicht werden.
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