Öffentliche und private Gestaltungspläne

Was ist ein Gestaltungsplan?
Gestaltungspläne sichern eine sonders gute Überbauung, Gestaltung und Erschliessung in einem bestimmten Gebiet:
- Sie regeln konkret Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten.
- Die Bestimmungen dürfen von der BZO und den kantonalen Mindestabständen abweichen.
- Für die Grundeigentümer:innen sind sie verbindlich.
Die Stadt kann im Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht festlegen. Diese gilt für Gebiete, die baulich stark verdichtet werden sollen oder wo hohe Ansprüche an das Ortsbild, den Landschafts- oder den Lärmschutz bestehen.
Es gibt verschiedene Arten von Gestaltungsplänen:
Öffentliche Gestaltungspläne: Ein öffentlicher Gestaltungsplan ist nur zulässig, wenn daran ein wesentliches öffentliches Interesse besteht. Die Stadt ist für die Erarbeitung des Gestaltungsplans verantwortlich.
Private Gestaltungspläne: Die Grundeigentümer:innen erstellen diese. Wenn der Gestaltungsplan mehrere Parzellen umfasst, müssen die Eigentümer:innen zustimmen, denen mindestens zwei Drittel der Fläche gehört.
Kantonale und Regionale Gestaltungspläne: Für Bauten und Anlagen mit einer Festlegung im kantonalen oder in einem regionalen Richtplan können zu deren Verwirklichung kantonale und regionale Gestaltungspläne durch die Baudirektion festgesetzt werden.
Verfahren
Gestaltungspläne durchlaufen ein offizielles Planungsverfahren. Sie werden öffentlich aufgelegt und durch das Stadtparlament festgesetzt. Mit der Genehmigung der kantonalen Baudirektion und nach Abschluss der Rekursfrist werden Gestaltungspläne rechtsgültig.
Das Verfahren dauert in der Regel mindestens eineinhalb Jahre.
Merkblätter
Für diesen Inhalt zuständig
Amt für Städtebau
Öffnungszeiten
| Montag–Donnerstag | 08.00–12.00, 13.30–17.00 Uhr |
| Freitag | 08.00–12.00 13.30–16.00 Uhr |
- Seite erstellt am
- Inhalt zuletzt aktualisiert am