Erschliessungsplanung
Quartierplan oder Erschliessungsvertrag?
Quartierplan
In der Regel wird ein ungenügend erschlossenes Grundstück in einem Quartierplanverfahren baureif gemacht. Im Quartierplan werden die erforderlichen Erschliessungsmassnahmen (Strassen und Wege, Kanalisation, Werkleitungen, etc.) bearbeitet und festgelegt. Das Quartierplanverfahren ist im Planungs- und Baugesetz und in der Quartierplanverordnung geregelt.
Ein Quartierplan durchläuft ein offizielles, mehrstufiges Planungsverfahren. Mit der Genehmigung der kantonalen Baudirektion und nach Abschluss der Rekursfrist wird der Quartierplan rechtsgültig. Der Kostenteiler wird im Quartierplan festgelegt.
Erschliessungsvertrag
Manchmal ist ein Quartierplanverfahren nicht nötig. Dann können die Grundeigentümer:innen stattdessen einen privaten Erschliessungsvertrag abschliessen. Diese Lösung eignet sich bei einfachen Eigentumsverhältnissen, kleinen Perimetern (betroffenen Grundstücksflächen) oder wenn nur einzelne Teile der Erschliessung fehlen.
Für einen Erschliessungsvertrag ist lediglich die Zustimmung des Stadtrates notwendig.
Bau- & Abstandslinien
Baulinien dienen in erster Linie der Freihaltung von Land für Infrastrukturbauten der öffentlichen Hand. Für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer begrenzen sie den Raum, der ihnen für eine bauliche Entwicklung und die Anordnung von Bauten zur Verfügung steht. Deshalb sind Baulinien neben der Infrastruktursicherung immer auch ein städtebauliches und gestalterisches Element der Planung.
Grundeigentümer:innen können mit einem begründeten Gesuch die Baulinie überprüfen oder anpassen lassen. Die Abteilung Raumentwicklung im Amt für Städtebau arbeitet Baulinienvorlagen aus und führt das Verfahren bis zur Genehmigung durch.
Gut zu wissen
Baulinien sind nicht zu verwechseln mit Abstandslinien. Gewässer- und Waldabstandslinien dienen der Freihaltung und dem Schutz von natürlichen Elementen. Sie sind Bestandteil des Zonenplans. Eine spezielle Art bilden die Ski- und Schlittellinien. Die Schlittellinien sichern die im kommunalen Richtplan festgelegten Schlittelabfahrten grundeigentümerverbindlich.
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