Politische Rechte, Volksinitiativen und Volksreferenden
Politische Rechte
Was sind politische Rechte?
Politische Rechte bedeuten: Sie können mitbestimmen, wer politisch entscheidet und über welche Themen abgestimmt wird. Dazu gehören das Wählen und Abstimmen sowie das Unterschreiben von Initiativen und Referenden.
In der Stadt Winterthur haben Sie diese Rechte, wenn Sie:
- Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger sind,
- mindestens 18 Jahre alt sind und
- in Winterthur wohnen.
Sie können auf Gemeinde-, Bezirks-, Kantons- und Bundesebene:
- wählen und abstimmen,
- Initiativen und Referenden unterschreiben,
- Wahlvorschläge unterstützen und
- für ein politisches Amt kandidieren.
Ausnahmen: Manche Personen dürfen nicht wählen und abstimmen. Das gilt zum Beispiel für Personen, die wegen einer dauernden Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen.
Besonderheiten bei Kirchengeschäften
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde: Bei Vorlagen und Wahlen sind auch Personen stimm- und wahlberechtigt, die das 16. Altersjahr vollendet haben und die über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügen.
Römisch-katholischen Körperschaft: Bei Vorlagen und Wahlen sind sämtliche Mitglieder der Körperschaft stimm- und wahlberechtigt, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzen.
Für die Wählbarkeit bei Wahlen der Kirchenpflegen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Kirchgemeinden.
Volksinitiative
Mit einer städtischen Volksinitiative können die Stimmberechtigten der Stadt Winterthur verlangen, dass ein Beschluss des Stadtparlaments angepasst, aufgehoben oder neu erlassen wird. Kommt eine Volksinitiative gültig zustande, findet darüber eine Volksabstimmung an der Urne statt.
- Für eine Volksinitiative braucht es ein Initiativkomitee.
- Dieses besteht aus fünf bis zwanzig Stimmberechtigten.
- Das Initiativkomitee sammelt Unterschriften.
- Es braucht 1'000 gültige Unterschriften von Stimmberechtigten.
- Diese müssen innerhalb von 6 Monaten eingereicht werden.
Neben dem Volk kann auch eine Einzelperson eine Initiative einreichen. Wird eine Einzelinitiative nicht innert sechs Monaten nach Einreichung von mindestens 20 Mitgliedern des Stadtparlaments vorläufig unterstützt, ist sie gescheitert.
Volksinitiative: Ablauf des Verfahrens
Die Unterschriftensammlung darf erst starten, nachdem bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden.
Hinweis: Die inhaltliche Gültigkeit einer kommunalen Volksinitiative wird erst geprüft, nachdem die Initiative eingereicht wurde. Dafür braucht es die nötige Anzahl Unterschriften bei der Stadtkanzlei.
1. Informelle Vorprüfung
1. Informelle Vorprüfung
Bei der informellen Vorprüfung der Unterschriftenliste prüft die Stadtkanzlei, ob die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden, ohne dass eine gesetzliche Frist beginnt.
2. Formelle Vorprüfung (Stadtratsbeschluss)
2. Formelle Vorprüfung (Stadtratsbeschluss)
- Vor der Unterschriftensammlung sind zwei Dokumente einzureichen: die Unterschriftenliste und das Formular zur Bestellung des Initiativkomitees. Beide gehen an die Stadtkanzlei zur formellen Vorprüfung. (Kontakt: abstimmungen@win.ch)
- Die Stadtkanzlei überprüft die Unterschriftenliste nach ihrer Einreichung innert Monatsfrist und stellt fest, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
- Das Datum der amtlichen Publikation wird in Absprache mit dem Initiativkomitee festgelegt, da mit dem Tag der Publikation die sechsmonatige Sammelfrist beginnt.
- Sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, folgt ein Stadtratsbeschluss und Titel, Text sowie die Namen der Mitglieder des Initiativkomitees werden als amtliche Publikation im städtischen Amtsblatt veröffentlicht.
Entspricht die Unterschriftenliste nicht den gesetzlichen Anforderungen, stellt die Stadtkanzlei einen Antrag an den Stadtrat. Dieser veranlasst die nötigen Änderungen.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 123–125 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 62 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR).
2. Unterschriften sammeln
2. Unterschriften sammeln
Ist die Unterschriftenliste korrekt, werden der Titel und der Text der Initiative amtlich veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung beginnt die Sammelfrist von sechs Monaten.
In dieser Zeit müssen 1000 Stimmberechtigte die Initiative unterschreiben.
Gesetzliche Grundlagen: § 125 GPR und Art. 11 der Gemeindeordnung der Stadt Winterthur (GO).
3. Unterschriften einreichen
3. Unterschriften einreichen
Das Initiativkomitee reicht die gesammelten Unterschriften bei der Stadtkanzlei ein. (Kontakt: abstimmungen@win.ch)
Die Stadtkanzlei gibt die Unterschriften an das Stimmregisterbüro weiter. Dort wird geprüft, wie viele Unterschriften gültig sind.
Der Stadtrat stellt innerhalb von drei Monaten fest, ob die Initiative zustande gekommen ist.
Gesetzliche Grundlage: § 127 GPR und § 65 VPR.
4. Prüfung der Initiative auf ihre Gültigkeit
4. Prüfung der Initiative auf ihre Gültigkeit
Ist die Initiative zustande gekommen, prüft der Stadtrat, ob die Initiative gültig ist und wie sie weiterbehandelt werden soll.
Das weitere Verfahren hängt davon ab, ob die Initiative als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht wurde.
Bei einer allgemeinen Anregung hat der Stadtrat grundsätzlich vier Monate Zeit. Bei einem ausgearbeiteten Entwurf gelten andere Fristen.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 129–133 GPR.
5. Entscheid des Stadtparlaments
5. Entscheid des Stadtparlaments
Das Stadtparlament berät über die Initiative. Es kann die Initiative annehmen oder ablehnen. Je nach Verfahren kann es auch einen Gegenvorschlag beschliessen.
Lehnt das Stadtparlament die Initiative ab, kommt sie grundsätzlich zur Volksabstimmung. Das gilt auch, wenn das Stadtparlament der Initiative zustimmt und zusätzlich einen Gegenvorschlag beschliesst.
Gesetzliche Grundlage: §§ 130–133 GPR.
6. Volksabstimmung
6. Volksabstimmung
Über die Initiative wird an der Urne abgestimmt.
Die Abstimmung kann auch einen Gegenvorschlag umfassen.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 131 und 138d–138e GPR sowie die städtischen Bestimmungen über Wahlen und Abstimmungen.
Volksreferendum
Stimmberechtigte der Stadt Winterthur können gegen einen Beschluss des Stadtparlaments das Referendum ergreifen. So verlangen sie eine Volksabstimmung darüber.
- Ein Referendum muss innerhalb von 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung eines Beschlusses eingereicht werden.
- Das Referendum muss schriftlich eingereicht werden.
- Dazu dient eine Unterschriftenliste.
- Mindestens 500 Unterschriften müssen gültig sein.
Volksreferendum: Ablauf des Verfahrens
1. Beschluss des Stadtparlaments
1. Beschluss des Stadtparlaments
Das Stadtparlament beschliesst über eine Vorlage. Der Beschluss wird amtlich veröffentlicht. Mit dieser Veröffentlichung beginnt die 60-tägige Frist für das Volksreferendum.
Gesetzliche Grundlage: § 157 Abs. 3 lit. a GPR; Art. 14 Abs. 3 lit. a Gemeindeordnung der Stadt Winterthur (GO).
2. Unterschriften sammeln
2. Unterschriften sammeln
Innerhalb von 60 Tagen müssen 500 Stimmberechtigte das Referendum unterschreiben. Die Unterschriften müssen auf den vorgeschriebenen Unterschriftenlisten gesammelt werden.
Gesetzliche Grundlage: § 157 Abs. 3 und § 158 GPR in Verbindung mit §§ 141–143 GPR.
3. Unterschriften einreichen
3. Unterschriften einreichen
Das Referendumskomitee reicht die Unterschriftenlisten bei der Stadtkanzlei ein. Die Stadtkanzlei lässt die Unterschriften durch das Stimmregister prüfen. Dabei wird festgestellt, wie viele Unterschriften gültig sind.
Gesetzliche Grundlage: § 158 GPR in Verbindung mit §§ 142 und 143 GPR.
4. Stadtrat stellt das Zustandekommen fest
4. Stadtrat stellt das Zustandekommen fest
Das Referendum kommt zustande, wenn mindestens 500 gültige Unterschriften fristgerecht eingereicht wurden und die Unterschriftenlisten die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Der Stadtrat stellt dies in einem Stadtratsbeschluss fest. Der Entscheid wird amtlich veröffentlicht.
Gesetzliche Grundlage: § 158 GPR in Verbindung mit § 143 GPR.
5. Volksabstimmung
5. Volksabstimmung
Ist das Referendum zustande gekommen, wird über den Beschluss des Stadtparlaments an der Urne abgestimmt. Der Stadtrat ordnet die Volksabstimmung an und legt den Abstimmungstermin fest.
Gesetzliche Grundlage: §§ 57 und 58 GPR sowie die Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen der Stadt Winterthur.
Petition
Die Petition ist ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht.
Mit einer Petition kann sich jede Person (sie muss nicht stimmberechtigt sein) mit Bitten, Vorschlägen, Kritiken oder Beschwerden schriftlich an eine beliebige Behörde wenden. Die Behörde muss die Petition prüfen und innert 6 Monaten dazu Stellung nehmen. Darüber hinaus ist sie nicht verpflichtet, das Anliegen umzusetzen.
Formulare zum Herunterladen
Volksinitiative: Bestellung Initiativkomitee und Unterschriftenliste
Volksreferendum: Unterschriftenliste
Weitere Informationen
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Kanzlei & Wahlen / Abstimmungen
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