Unterstützung für Privatschüler:innen
Die Leistungen vom Schulpsychologischen Dienst und der Abteilung Therapien für Privatschulen richten sich nach dem Volksschulgesetz, Artikel 71.
Logopädie & Psychomotorik
Anträge für logopädische oder psychomotorische Therapie gehen von der Privatschule oder den Eltern/Erziehungsberechtigten an die Abteilung Therapien:
Nachteilsausgleich
Die behandelnden Logopäd:innen beurteilen ausgleichende Massnahmen. Für den Übertritt in eine Kantons- oder Berufsschule können sie die Schüler:innen für den formellen Nachteilsausgleich bei der Logopädischen Abklärungsstelle anmelden.
Übertritt in die Volksschule
Gibt es begründete Hinweise für einen besonderen Förderbedarf? Dann kann die Leitung Bildung eine schulpsychologische Abklärung und Beratung bereits vor dem Übertritt in Auftrag geben.
Schreiben Sie eine E-Mail an:
Übertritt aus einer Privatschule in die Sonderschule
Der Sonderschulbedarf bezieht sich auf die Umstände und Gegebenheiten der jeweiligen Volksschule. Der Schulpsychologische Dienst kann den Sonderschulbedarf in der Regel nur dann beurteilen, wenn der Schüler oder die Schülerin die Volksschule besucht und anschliessend eine Anmeldung bewilligt wird. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung Bildung.
Erste Anlaufstelle ist die Schulverwaltung.
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