Informationen zum Leistungsangebot der Stadt Winterthur für Privatschüler:innen
Das Leistungsangebot der Volkschule, des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) und der Abteilung Therapien für Privatschulen richtet sich nach den kantonalen Vorgaben. Schülerinnen und Schüler in Privatschulen haben gemäss §71 des Volksschulgesetzes (VSG) Anrecht auf bestimmte Leistungen der Volksschule und somit des SPD.
- Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, können bei der Gemeinde an ihrem Wohnort die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich beziehen, die Musikschulen besuchen und die Angebote des freiwilligen Schulsports benutzen.
- Sie haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss §34 Abs. 3, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen. Die Schulpflege entscheidet über Art und Umfang der Leistungen.
- Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die ausserhalb des ordentlichen Unterrichts von der öffentlichen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen.
- Anträge für Logopädische oder Psychomotorische Therapie gehen von der Privatschule oder den Eltern an die Abteilung Therapien (schultherapien@win.ch)
- Die Beurteilung ausgleichender Massnahmen erfolgt in der Regel durch die behandelnde Logopädin. Für den Übertritt in eine kantonale Schule oder eine Lehre nach der obligatorischen Schulzeit kann der/die behandelnde Logopäde:in den Schüler bzw. die Schülerin bei der Logopädischen Abklärungsstelle (LogAs) der Abteilung Therapien für einen formellen Nachteilsausgleich anmelden (LogAs@win.ch).
- Übertritt aus einer Privatschule in die Volksschule: Gibt es begründete Hinweise für einen besonderen Förderbedarf, dann kann eine schulpsychologische Abklärung und Beratung bereits vor dem Übertritt angezeigt und durch die Leitung Bildung in Auftrag gegeben werden (schulverwaltung@win.ch).
- Übertritt aus einer Privatschule in eine Sonderschule: Der Sonderschulungsbedarf bezieht sich stets auf die Umstände und Gegebenheiten der jeweiligen Volksschule. Der Schulpsychologische Dienst kann den Sonderschulungsbedarf in der Regel nur dann beurteilen, wenn der Schüler oder die Schülerin zuerst in die Volksschule übertritt und anschliessend eine Anmeldung bewilligt wird. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung Bildung (schulverwaltung@win.ch).
| Typ | Titel |
|---|---|
| Leistungsangebot für Privatschüler:innen |




