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Wegzug in einen anderen Kanton

Wegzug in einen anderen Kanton

Bei Wegzug in einen anderen Kanton sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres grundsätzlich nicht mehr in Winterthur steuerpflichtig. Der neue Wohnsitzkanton ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern für die Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits entrichteten Steuern sind dem Steuerpflichtigen in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig veranlagt sind oder noch Ausstände aus früheren Jahren bestehen.

Weitere Informationen.

Kontakt Steueramt

Zuständige Stelle

Steueramt Telefon +41 52 267 52 52

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