Umzug, Zuzug & Wegzug

Hier erfahren Sie, was ein Umzug, Zuzug oder Wegzug für Ihre Steuern bedeutet. Adressänderungen müssen in jedem Fall über die Einwohnerkontrolle Winterthur erfolgen. Die Änderungen werden dem Steueramt automatisch übermittelt.

Adresswechsel innerhalb von Winterthur

An Ihrer Steuersituation ändert sich nichts. 

Zuzug

Zuzug aus einer anderen Zürcher Gemeinde

Sie zahlen ab dem 1. Januar des Zuzugsjahres Steuern in Winterthur, auch wenn Sie erst später zugezogen sind. Das Steueramt schickt Ihnen dazu eine provisorische Rechnung. Diese basiert auf den Angaben Ihrer alten Gemeinde. Prüfen Sie die Rechnung und melden Sie Änderungen dem Steueramt.

Beispiel: Sie ziehen am 1. September von Uster nach Winterthur. Trotzdem zahlen Sie schon ab Januar für das ganze Jahr Steuern in Winterthur.

Zuzug aus einem anderen Kanton

Wenn Sie nach Winterthur ziehen, sind Sie ab dem 1. Januar des Zuzugsjahres in Winterthur steuerpflichtig.

Wir erstellen eine provisorische Steuerrechnung anhand der Angaben Ihrer bisherigen Wohngemeinde.

Bitte prüfen Sie die Rechnung und teilen Sie uns mit, wenn sich Änderungen ergeben.

Beispiel: Sie ziehen am 1. März von Luzern nach Winterthur. Trotzdem zahlen Sie schon ab Januar Steuern in Winterthur.

Zuzug aus dem Ausland

Wenn Sie nach Winterthur ziehen, beginnt Ihre Steuerpflicht ab dem Tag des Zuzugs.

Sie erhalten ein Formular, in dem Sie Angaben zu Ihrem Einkommen und Vermögen machen. Aufgrund dieser Angaben erstellen wir eine provisorische Steuerrechnung für die Zeit vom Zuzug bis Ende Jahr.

In manchen Fällen erhalten Sie die provisorische Rechnung direkt, ohne vorher ein Formular auszufüllen. Bitte prüfen Sie die Rechnung und teilen Sie uns mit, wenn Angaben geändert werden müssen.

Beispiel: Sie ziehen am 15. August aus Deutschland nach Winterthur. Sie zahlen erst ab 15. August Steuern in Winterthur.

Wegzug

Wegzug in eine andere Zürcher Gemeinde

Wenn Sie während des Jahres in eine andere Zürcher Gemeinde ziehen, sind Sie ab diesem Steuerjahr nicht mehr in Winterthur steuerpflichtig.

Für Ihre Steuererklärung und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist Ihre neue Wohngemeinde zuständig.

Steuern, die Sie für dieses Steuerjahr bereits an Winterthur bezahlt haben, werden Ihnen in der Regel zurückerstattet. Die Rückerstattung kann jedoch gekürzt oder verweigert werden, wenn frühere Steuerveranlagungen noch nicht abgeschlossen sind oder noch Steuern aus früheren Jahren offen sind.

Beispiel: Sie ziehen am 1. Februar von Winterthur nach Zürich. Für das ganze Jahr zahlen Sie Steuern in Zürich, nicht mehr in Winterthur. Auch die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für läuft über Zürich, weil Sie am 31. Dezember dort wohnen.

Wegzug in einen anderen Kanton

Wenn Sie in einen anderen Kanton ziehen, sind Sie für das Wegzugsjahr grundsätzlich nicht mehr in Winterthur steuerpflichtig.

Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist Ihr neuer Wohnsitzkanton zuständig.

Steuern, die Sie für das Wegzugsjahr bereits an Winterthur bezahlt haben, werden Ihnen in der Regel zurückerstattet. Die Rückerstattung kann jedoch gekürzt oder verweigert werden, wenn frühere Steuerveranlagungen noch nicht abgeschlossen sind oder noch offene Steuerbeträge aus früheren Jahren bestehen.

Beispiel: Sie ziehen am 1. Juni von Winterthur nach Chur. Für das ganze Jahr zahlen Sie Steuern in Chur, nicht mehr in Winterthur. Auch die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für läuft über den Kanton Graubünden, weil Sie am 31. Dezember dort wohnen.

Wegzug ins Ausland

Mit dem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht in Winterthur und gleichzeitig werden sämtliche Steuern (auch provisorische) zur Zahlung fällig. Bitte nehmen Sie mindestens einen Monat vor der Abreise telefonisch oder persönlich mit uns Kontakt auf, damit das weitere Vorgehen besprochen werden kann.

Halten Sie am besten bereits folgende Unterlagen bereit:

Für die Einkommensdeklaration

  • Lohnausweise des laufenden Jahres bis zum Wegzugsdatum
  • AHV / IV-Auszahlungsbelege
  • Rentenbescheinigungen
  • Belege über ausbezahlte Taggelder (z.B. Arbeitslosengelder, Krankentaggelder)
  • Bei Wertpapier-Besitz: Belege über während des Jahres ausbezahlte Dividenden / Zinsen
  • Alle Belege über allfällige weitere Einkommen

Für die Deklaration der Abzüge

  • Belege zu den Berufsauslagen (z.B. Abonnementskosten, Weiterbildungskosten)
  • Belege über bezahlte Schuldzinsen bis Datum des Wegzuges
  • Belege über bezahlte Beiträge an die 3. Säule a bis Datum des Wegzuges
  • Belege über Einkäufe in eine 2. Säule bis Datum des Wegzuges
  • Belege über geleistete Beiträge an gemeinnützige Organisationen bis Datum des Wegzuges
  • Weitere Belege die für einen eventuellen Steuerabzug nötig sind (z.B. Alimentenzahlungen, Fremdbetreuungskosten für die Kinder)

Für die Vermögensdeklaration

  • Aktuelle Bank- und Postkontoauszüge
  • Aktuelle Rückkaufswerte der Lebensversicherungen
  • Aktuelle Belege der Schulden inkl. Hypotheken

Bei Auszahlungen der 2. Säule oder der Säule 3a

  • Beleg, welcher Auskunft über die Höhe des auszubezahlenden Kapitals gibt

Wann muss ein Vertreter bestimmt werden?

Sie müssen eine Vertretung mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz als Steuervertretung bestimmen, wenn:

  • die Einschätzung nicht bis zum Zeitpunkt des Wegzuges ins Ausland vorgenommen werden kann
  • weiterhin eine beschränkte Steuerpflicht für steuerbare Werte in der Schweiz besteht (Liegenschaftenbesitz, Betriebsstätte)
  • es sich um eine ergänzende oder nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer handelt, oder Sie vom Ausland besoldet werden

Was es bei Um- oder Zuzug sonst noch zu beachten gibt:

Für diesen Inhalt zuständig

Steueramt

Steueramt Winterthur
Pionierstrasse 7
8400 Winterthur

Öffnungszeiten

Montag–Donnerstag08.00 (Schalter 8:30) –12.00,
13.30–17.00 Uhr
Freitag08.00 (Schalter 8:30) –12.00,
13.30–16.00 Uhr
  • Bis auf Weiteres ist der Schalter am Mittwochnachmittag geschlossen.
  • Am Mittwochnachmittag, 16. September 2026, ist das ganze Steueramt ausnahmsweise geschlossen. Grund ist ein interner Weiterbildungsanlass
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