Rechnungsstelle Pflegefinanzierung
Was macht die Rechnungsstelle Pflegefinanzierung?
Benötigt eine Person Pflege, werden die Kosten dafür aufgeteilt. Krankenkasse, Gemeinde und die pflegebedürftige Person teilen sich die Pflegekosten. Für pflegebedürftige Menschen, die in Winterthur wohnen, übernimmt die Stadt den Gemeindeanteil der Pflegekosten. Stationäre Einrichtungen und Spitex-Organisationen rechnen direkt mit der Stadt ab. Die Rechnungsstelle Pflegefinanzierung ist verantwortlich für die Auszahlung der Beiträge.
Haben Sie als Privatperson Fragen zur Pflegefinanzierung?
Dann wenden Sie sich an die städtische Wohnberatung:
Stationäre Einrichtungen
Leistungserbringer können die effektiven Pflegerestkosten verrechnen, jedoch maximal bis zur Höhe des Normdefizits. Dieses wird jährlich von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich für alle Pflegestufen festgelegt.
Reichen Sie bitte monatlich eine Sammelrechnung ein, aufgegliedert nach den einzelnen Bewohnenden. Verwenden Sie dazu das Abrechnungsformular für stationäre Einrichtungen.
Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular sowie Ihre QR-Rechnung an die verschlüsselte E-Mail-Adresse pflegefinanzierung@win.ch.
Spitex-Organisationen
Spitex-Organisationen, die Leistungen für Winterthurer:innen erbringen, können die effektiven Restkosten verrechnen, jedoch maximal bis zur Höhe des Normdefizits. Dieses wird jährlich von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich festgelegt.
Bitte verwenden Sie dafür das Abrechnungsformular für Spitex-Organisationen. Senden Sie das ausgefüllte Formular sowie Ihre QR-Rechnung an die verschlüsselte E-Mail-Adresse pflegefinanzierung@win.ch.
Für ausserkantonale Spitex-Organisationen gelten die Tarife nach den Regeln des Standortkantons.
Spezialfall: angestellte pflegende Angehörige
Seit 1. Januar 2026 gilt im Kanton Zürich ein separates Normdefizit für Leistungen von pflegenden Angehörigen. Spitex-Institutionen sind verpflichtet, die Grundpflege durch pflegende Angehörige auszuweisen.
Bitte erfassen Sie diese Leistungen im Abrechnungsformular für Spitex-Organisationen als «KLV C PA».
Selbstständige Pflegefachpersonen
Selbstständige Pflegefachpersonen können die effektiven Restkosten verrechnen, jedoch maximal bis zur Höhe des Normdefizits. Dieses wird jährlich von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich festgelegt.
Bitte verwenden Sie dafür das Abrechnungsformular für selbstständige Pflegefachpersonen. Senden Sie das ausgefüllte Formular sowie Ihre QR-Rechnung an die verschlüsselte E-Mail-Adresse pflegefinanzierung@win.ch.
Pikettentschädigung Hebammen
Der Pikettdienst von freiberuflichen Hebammen oder Hebammen, die bei Organisationen der Hebammen (OdH) angestellt sind, wird nicht durch die Grundversicherung der Krankenkasse gedeckt.
Die Stadt Winterthur zahlt diesen Hebammen eine einmalige Pikettentschädigung von 200 Franken für Hausgeburten und 115 Franken für die Wochenbettbetreuung in den ersten drei Tagen nach der Geburt. Dazu müssen Sie als Hebamme das Abrechnungsformular für Hebammen (unten verlinkt) einreichen.
Freiberufliche Hebammen (einmalig):
- Bewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich für die selbstständige Berufsausübung als Hebamme
- Bestätigung der Ausgleichskasse, dass sie als Selbstständigerwerbende bei der AHV abrechnen.
Von Organisationen der Hebammen:
- Aktueller Datenauszug aus dem Zahlregister der SASIS, der auf die Organisation lautet. Dieser Auszug muss jeweils unaufgefordert per Ende Jahr eingereicht werden.
Bitte senden Sie alle Unterlagen inkl. ausgefülltes Abrechnungsformular für Hebammen an die verschlüsselte E-Mail-Adresse pflegefinanzierung@win.ch.
Weitere Informationen zur Pflegefinanzierung
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