Bewilligung von lufthygienisch relevanten Anlagen

Ein Bauvorhaben das die Erstellung oder den Umbau einer wärmetechnischen Anlage (z.B. eine Pelletsheizung) oder eines stationären Motors (z.B. ein Notstromaggregat) beinhaltet, benötigt dafür eine separate Bewilligung. Diese Feuerungsbewilligung enthält neben feuerpolizeilichen auch lufthygienerechtliche Auflagen.

Vorgehen

Bitte reichen Sie zusammen mit dem WTA-Formular die benötigten weiteren Unterlagen ein (siehe unten).

Die Prüfung und Bewilligung des WTA-Gesuches findet in der Regel nach dem Vorliegen der
Baubewilligung statt. Das WTA-Gesuch und die weiteren Unterlagen können schon vor der Baubewilligung eingereicht werden.  

Häufige Fragen

Wer ist für die Formulierung der lufthygienerechtlichen Auflagen zuständig?

Fachstelle Umwelt

  • Holzfeuerungen über 70 kW Feuerungswärmeleistung
  • Öl-/Gasfeuerungen über 1 MW Feuerungswärmeleistung
  • Stationäre Motoren
  • weitere lufthygienisch relevante Anlagen

Feuerungskontrolle

  • Holzfeuerungen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung
  • Öl-/Gasfeuerungen bis 1 MW Feuerungswärmeleistung

Wie werden lufthygienisch relevante Anlagen aus Industrie und Gewerbe bewilligt?

Anlagen wie z.B. Spritzkabinen, Labors oder chemische Prozesse werden in der Regel im Rahmen der Baubewilligung beurteilt. Für die Formulierung der lufthygienerechtlichen Auflagen ist die Fachstelle Umwelt zuständig. 

Kontakt

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