FAQ Denkmalpflege

Innenansicht der Montagehalle der SLM mit Lokomotiven
Montagehalle SLM 1923
© winbib

Ist mein Haus im Inventar oder in einer Kernzone?

Ich möchte mein Haus umbauen, muss ich mich dafür an die Denkmalpflege wenden?

Die Denkmalpflege betreut Umbauten von Inventarobjekten und formell unter Schutz gestellten Objekten sowie Bauprojekte in Kernzonen. Wir empfehlen Ihnen, alle Umbau- und Renovierungsabsichten an diesen Gebäuden und ihrer Umgebung frühzeitig im Planungsprozess, spätestens vor Baueingabe, mit der Denkmalpflege abzusprechen.

Gern beraten wir Sie kostenlos bei der Planung und Ausführung von Bauarbeiten an schutzwürdigen Bauten und Gebäuden in der Kernzone.

Schutzwürdige Objekte von überkommunaler Bedeutung (oranger Punkt im Stadtplan) werden von der Kantonalen Denkmalpflege, die kommunalen Inventarobjekte (grüner Punkt im Stadtplan) und formell unter Schutz gestellte Objekte (blauer Punkt im Stadtplan) von der städtischen Denkmalpflege betreut.

Was ist ein Denkmal?

Ein Denkmal ist ein Objekt, das kultur- und heimatgeschichtliche sowie architekturhistorische Werte repräsentiert und dem Erhalt dieser Werte ein besonderes öffentliches Interesse entgegengebracht wird. Im Bereich der Baudenkmalpflege sind dies vor allem schutzbedeutsame Bauten oder Gartenanlagen. Es wird unterschieden zwischen Inventarobjekten (kommunal bedeutende Objekte) und formell unter Schutz gestellten Objekten mit einem stärkeren Schutzstatus.

Was ist der Unterschied zwischen Denkmalpflege, Denkmalschutz und Heimatschutz?

Denkmalpflege ist Teil der öffentlichen Verwaltung. In der Schweiz handelt es sich dabei mehrheitlich um kantonale Fachstellen. Im Kanton Zürich haben die Städte Zürich, Winterthur und Uster je eine eigene Denkmalpflege. Die Fachstellen Erforschen, Inventarisieren und Bewahren kommunale Schutzobjekte. Die Denkmalpflege berät Eigentümerschaften und begleitet alle Bauprojekte in Kernzonen und an schutzwürdigen Bauten von den ersten Ideen bis zur Bauvollendung.

Die rechtlichen Grundlagen für die Denkmalpflege sind in der nachfolgenden Frage zu finden.

Denkmalschutz hingegen ist keine Institution, sondern eine rechtliche Anordnung. Sein Zweck ist, Kulturdenkmäler für kommende Generationen zu sichern und zu erhalten. Denkmalschutz kann gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG § 205) durch Massnahmen des Planungsrechts, Verordnung, Verfügung oder Vertrag erfolgen. Schutzmassnahmen der öffentlichen Hand sollen Beeinträchtigungen der Schutzobjekte verhindern und stellen deren Pflege und Unterhalt sicher.

Heimatschutz ist keine staatliche Institution, sondern ein unabhängiger, privatrechtlicher Verein mit Verbandsbeschwerderecht, der sich für den Schutz der historischen und jüngeren Baukultur einsetzt.

Werde ich aktiv informiert, ob mein Haus denkmalpflegerisch relevant ist?

Die Aufnahme in ein Inventar gilt lediglich als behördenverbindlich und geschieht im Kanton Zürich gemäss Planungs- und Baugesetz ohne Mitteilung an die Eigentümerschaft. Es liegt demnach in der Verantwortung der Eigentünerschaft, sich frühzeitig darüber zu informieren. Wenn ein inventarisiertes Gebäude zum Beispiel durch ein Bauprojekt gefährdet wird, kann eine Schutzabklärung von städtischer Seite notwendig werden.

Was bedeutet es, wenn mein Haus im Inventar ist oder unter Schutz steht, bzw. in einer Kernzone liegt?

Inventarobjekte

Wenn ein Gebäude im Inventar der schutzwürdigen Bauten der Stadt Winterthur aufgeführt ist, wird eine Schutzwürdigkeit vermutet. Denkmalinventare sind behördenverbindlich. Wenn konkrete Bauabsichten bestehen, wird die Schutzwürdigkeit im Einzelfall durch die Stadt geprüft und falls Schutzmassnahmen verhältnismässig sind, würden diese durch den Stadtrat angeordnet. Schutzwürdige Objekte von überkommunaler Bedeutung werden von der Kantonalen Denkmalpflege, die kommunalen Inventarobjekte von der städtischen Denkmalpflege betreut.

Formell unter Schutz gestellte Objekte

Es ist Aufgabe des Stadtrates nach einer umfassenden Güterabwägung die zu erhaltenden Elemente als Schutzumfang genau zu definieren und die Unterschutzstellung im Grundbuch anzumerken. Jede Unterschutzstellung wird publiziert und kann sowohl von der Eigentümerschaft, wie von Nachbarn und Verbänden rechtlich angefochten werden. Eine Unterschutzstellung bietet Rechtssicherheit für alle künftigen Bauabsichten und sichert wertvolles baukulturelles Erbe für zukünftige Generationen.

Kernzonen

Kernzonen sind geschützte Ortsbilder. Dies bringt erhöhte Anforderungen an Um-, Aus- und Neubauten mit sich. Sowohl die kantonalen wie die kommunalen Ortsbilder werden von der städtischen Denkmalpflege betreut. Im Kantonalen Planungs- und Baugesetz wird in § 238 Abs. 2 verlangt: «Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen; sie dürfen auch durch Nutzungsänderungen und Unterhaltsarbeiten nicht beeinträchtigt werden, für die keine baurechtliche Bewilligung nötig ist.»

Ich besitze ein Inventar- bzw. Schutzobjekt. Welches sind meine Rechte und Pflichten?

Sie haben das Recht auf kostenlose Beratung von der Denkmalpflege bei der Planung und Ausführung von Bauarbeiten an schutzwürdigen Bauten. Da erhöhte Anforderungen an eine gute Einordnung und Gestaltung gelten, geht jedes Baugesuch an inventarisierten Objekten, formell geschützten Objekten oder bei Bauten in Kernzonen zur Vernehmlassung an die Denkmalpflege. Wir empfehlen Ihnen, bereits frühzeitig vor der Baueingabe diese Projekte mit der Denkmalpflege zu besprechen. Um eine hochwertige Qualität im Umgang mit schutzwürdigen Bauten zu sichern, können auch finanzielle Beiträge gesprochen werden.

Zu welchem Zeitpunkt soll ich die Denkmalpflege kontaktieren?

Ein erster Kontakt mit der Denkmalpflege erfolgt idealerweise, wenn erste Ideen zu einem Umbau an einem Gebäude in einer Kernzone, einem Inventarobjekt oder einem formell unter Schutz gestellten Objekt bestehen. Melden Sie sich am besten per Kontaktformular oder per Mail (denkmalpflege@win.ch). Ohne Ihre Kontaktaufnahme werden spätestens im Baubewilligungsverfahren die notwendigen Auflagen schriftlich festgelegt.

Für welche Bauvorhaben muss ich ein Baugesuch einreichen?

Bei Inventarobjekten oder formell unter Schutz gestellten Objekten sowie bei Neu- und Umbauten in Kernzonen (aussen und innen) ist immer ein Baugesuch einzureichen – das gilt auch für sogenannte «Pinselrenovationen». Die Art des Bewilligungsverfahrens bestimmt das Amt für Baubewilligungen.

Bekomme ich finanzielle Beiträge von der Denkmalpflege?

Die Denkmalpflege kann gemäss Beitragsreglement und im Rahmen ihres Budgets für bauliche Massnahmen an denkmalpflegerisch relevanten Gebäuden Beiträge zusichern. Als beitragswürdig gelten Bauten und Anlagen, die mittels Verordnung, Verfügung oder Vertrag formell unter kommunalen Schutz gestellt worden sind. Die Höhe der Beiträge kann maximal 30% der durch die denkmalpflegerischen Auflagen verursachten Mehrkosten (nicht der Gesamtsumme der Baumassnahmen) entsprechen. Ausnahmsweise können auch bauliche Massnahmen an nicht formell geschützten, aber schutzwürdigen Objekten mit geringfügigeren Beiträgen bis 10 000 Fr. unterstützt werden.

Für diesen Inhalt zuständig

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