Rechte von Privatpersonen

Sie haben das Recht auf Auskunft über ihre eigenen Personendaten. Wenn nötig können Sie Ihre Daten berichtigen oder löschen lassen. An bestimmten Orten können sie den Zugang für Dritte zu Ihren Personendaten sperren lassen.

Auskunft über eigene Personendaten verlangen

Sie haben das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten und zu überprüfen, welche Daten ein öffentliches Organ sammelt. Sie müssen für ein Zugangsgesuch keine Gründe angeben. Öffentliche Organe sind verpflichtet, über die Daten Auskunft zu geben.

Das Recht auf Auskunft durchsetzen

Wenn Ihnen das öffentliche Organ die Auskunft ablehnt oder einschränkt, muss es dies in einer Verfügung begründen. Diesen Entscheid können Sie mit der verwaltungsinternen Neubeurteilung an die nächst höhere Verwaltungseinheit weiterziehen. Im Regelfall ist dies der Stadtrat oder bei den Schulen die Schulpflege. Gegen die Neubeurteilung steht der Rekurs an den Bezirksrat offen.

Grundlagen

  • Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4), § 20 Abs. 2 und § 27
  • Gemeindegesetz (GG, LS 131.1), § 170
  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, LS 175.2), § 19b 

Sperrung von Daten beantragen

Manche öffentlichen Organe dürfen Personendaten über Sie voraussetzungslos bekanntgegeben, wenn jemand danach fragt.

  • Einwohnerkontrolle: Name, Vorname, Adresse und Datum von Zu- und Wegzug
  • Steueramt: steuerbares Einkommen und Vermögen, die besteuert werden
  • Strassenverkehrsamt: Name und Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters

Sie können dagegen Datensperren errichten lassen. So werden Ihre Daten nur noch bekanntgegeben, wenn sie anfragende Person nachweist, dass die Sperrung die Verfolgung ihrer Rechte hindern würde. Zwischen den Behörden können Ihre Daten trotz einer Datensperre ausgetauscht werden.

Informationszugang

Sie haben das Recht auf Zugang zu den Informationen öffentlicher Organe. Zugangsgesuche müssen vom Amt oder der Behörde behandelt werden. Der Informationszugang kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht.

Für diesen Inhalt zuständig

Datenschutzstelle

Datenschutzstelle Winterthur
Marktgasse 53
8400 Zürich
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