Rechte von Privatpersonen
Auskunft über eigene Personendaten verlangen
Sie haben das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten und zu überprüfen, welche Daten ein öffentliches Organ sammelt. Sie müssen für ein Zugangsgesuch keine Gründe angeben. Öffentliche Organe sind verpflichtet, über die Daten Auskunft zu geben.
Das Recht auf Auskunft durchsetzen
Das Recht auf Auskunft durchsetzen
Wenn Ihnen das öffentliche Organ die Auskunft ablehnt oder einschränkt, muss es dies in einer Verfügung begründen. Diesen Entscheid können Sie mit der verwaltungsinternen Neubeurteilung an die nächst höhere Verwaltungseinheit weiterziehen. Im Regelfall ist dies der Stadtrat oder bei den Schulen die Schulpflege. Gegen die Neubeurteilung steht der Rekurs an den Bezirksrat offen.
Grundlagen
- Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4), § 20 Abs. 2 und § 27
- Gemeindegesetz (GG, LS 131.1), § 170
- Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, LS 175.2), § 19b
Sperrung von Daten beantragen
Sperrung von Daten beantragen
Manche öffentlichen Organe dürfen Personendaten über Sie voraussetzungslos bekanntgegeben, wenn jemand danach fragt.
- Einwohnerkontrolle: Name, Vorname, Adresse und Datum von Zu- und Wegzug
- Steueramt: steuerbares Einkommen und Vermögen, die besteuert werden
- Strassenverkehrsamt: Name und Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
Sie können dagegen Datensperren errichten lassen. So werden Ihre Daten nur noch bekanntgegeben, wenn sie anfragende Person nachweist, dass die Sperrung die Verfolgung ihrer Rechte hindern würde. Zwischen den Behörden können Ihre Daten trotz einer Datensperre ausgetauscht werden.
Informationszugang
Sie haben das Recht auf Zugang zu den Informationen öffentlicher Organe. Zugangsgesuche müssen vom Amt oder der Behörde behandelt werden. Der Informationszugang kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht.
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