Stadt Winterthur Gemeinde Brütten Erneuerungswahlen der Stadtammänner / Stadtamtsfrauen für die Amtsdauer 2018 – 2022 / 1. Wahlgang am 4. März 2018
1. Der Stadtrat Winterthur hat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen der Stadtammänner/Stadtamtsfrauen in den Gemeinden Winterthur und Brütten für die Amtsdauer 2018 – 2022 auf den 4. März 2018 festgelegt.
2. In den folgenden Betreibungskreisen ist je ein Stadtammann / eine Stadtamtsfrau (Betreibungsbeamter/in) zu wählen:
Kreis I Winterthur-Stadt (Stadtkreise Altstadt, Seen, Töss, Mattenbach und Gemeinde Brütten)
Kreis II Oberwinterthur (Stadtkreis Oberwinterthur)
Kreis III Wülflingen (Stadtkreise Wülflingen, Veltheim)
3. Die Wahlen werden nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003, der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 27. Oktober 2004 und der Gemeindeordnung der Stadt Winterthur vom 26. November 1989 durchgeführt.
4. Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist und über ein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) verfügt. Das Wahlfähigkeitszeugnis ist zusammen mit dem Wahlvorschlag gemäss Ziffer 5 einzureichen.
5. Wahlvorschläge, die von mindestens 15 Stimmberechtigten des entsprechenden Wahlkreises unterzeichnet sein müssen, sind bis spätestens 29. November 2017 an die Stadtkanzlei Winterthur, 8403 Winterthur, einzureichen.
Auf den Wahlvorschlägen sind aufzuführen:
a) für vorgeschlagene Personen:
Name, Vorname und Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort.
b) für Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen:
Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse sowie eigenhändige Unterschrift.
Wahlvorschlagsformulare können bezogen werden bei der Stadtkanzlei Winterthur (Tel. 052 267 51 13 oder thomas.bolleter@win.ch)
6. Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der Frist gemäss Ziffer 5 veröffentlicht. Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen können Wahlvorschläge geändert, zurückgezogen oder neu eingereicht werden.
7. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, werden gemäss § 55 GPR gedruckte Wahlvorschläge verwendet.
Gegen diese Anordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit Antrag Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden.
20. Oktober 2017
Stadtkanzlei Winterthur