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Erneuerungswahl der Stadtammänner / Stadtamtsfrauen (Betreibungsbeamte / Betreibungsbeamtinnen) für die Amtsdauer 2018 - 2022

07.12.2017
Amtliche Publikation Erneuerungswahl der Stadtammänner / Stadtamtsfrauen (Betreibungsbeamte / Betreibungsbeamtinnen) für die Amtsdauer 2018 - 2022

1. Wahlgang vom 4. März 2018

Mit Publikation vom 19. Oktober 2017 wurde der erste Wahlgang auf den 4. März 2018 angeordnet. Innert der festgesetzten Frist sind folgende Wahlvorschläge eingereicht worden:

  1. Betreibungskreis I Winterthur-Stadt
    (Stadtkreise Altstadt, Seen, Töss, Mattenbach und Gemeinde Brütten)
    Isler Roland, 1955, Stadtammann, Ibergstrasse 75A, 8405 Winterthur, FDP, bisher
  2. Betreibungskreis II Oberwinterthur
    (Stadtkreis Oberwinterthur)
    Huber Kurt, 1958, Stadtammann, Schlossackerstrasse 4, 8400 Winterthur, FDP, bisher
  3. Betreibungskreis III Winterthur-Wülflingen
    (Stadtkreise Wülflingen und Veltheim)
    Meier Patrick, 1974, Stadtammann, Tösstalstrasse 361C, 8482 Sennhof, SVP, bisher

Diese Wahlvorschläge können innert 7 Tagen geändert oder zurückgezogen werden. Der Stadtkanzlei Winterthur können innert der gleichen Frist weitere Wahlvorschläge eingereicht werden.

Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist und über ein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) verfügt. Das Wahlfähigkeitszeugnis ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden.

Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des entsprechenden Notariatskreises unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Die Unterzeichnenden können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Ist nach Ablauf der 7-Tage-Frist pro Kreis ein einziger Wahlvorschlag vorhanden, wird die Wahl in Anwendung von § 55 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) mit gedruckten Wahlzetteln durchgeführt; in allen anderen Fällen findet die Urnenwahl mit einem leeren Zettel statt.

Gegen diese Anordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit Antrag Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden.

7. Dezember 2017                                  Stadtkanzlei Winterthur

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