Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Töss im Siedlungsgebiet der Stadt Winterthur
Übersicht
Der Gewässerraum ist ein Streifen entlang eines Flusses oder Bachs, der von Bauten freigehalten werden muss. Er schützt die Ufer, sichert den Hochwasserschutz, ermöglicht es, Gewässer künftig wieder naturnäher zu gestalten, und bildet die Grundlage für vielfältige Lebensräume für Tiere und Pflanzen entlang der Gewässer. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2011 sind Kanton und Gemeinden verpflichtet, diesen Raum entlang aller Flüsse, Bäche und Seen festzulegen.
Die Zuständigkeit ist dabei aufgeteilt: Für kommunale Gewässer im Siedlungsgebiet ist die Stadt Winterthur selbst zuständig. Für kantonale Gewässer – dazu zählen Töss und Eulach – sowie für kommunale Gewässer ausserhalb des Siedlungsgebiets ist der Kanton Zürich zuständig. Im ersten Schritt legt er die Gewässerräume im Siedlungsgebiet fest, danach folgen die Gewässerräume ausserhalb des Siedlungsgebiets.
Für Winterthur betrifft das die Töss und die Eulach im Siedlungsgebiet der Stadt. Zuständig dafür ist die Baudirektion des Kantons Zürich. Sie legte im sogenannten vereinfachten Verfahren fest, wie breit der Gewässerraum entlang der beiden Flüsse künftig sein muss. Bestehende Gebäude im Gewässerraum dürfen stehen bleiben, auch kleinere bauliche Anpassungen bleiben möglich. Wo der Gewässerraum noch nicht rechtskräftig festgelegt ist, gelten strengere Übergangsbestimmungen für neue Bauvorhaben.
Das wurde festgelegt
- Breite des Gewässerraums entlang der Töss im Siedlungsgebiet von Winterthur
- Breite des Gewässerraums entlang der Eulach im Siedlungsgebiet von Winterthur
- Regeln für bestehende Bauten und Anlagen innerhalb dieses Raums
- Grundlage für die künftige Bau- und Nutzungsbeschränkung entlang beider Flüsse
Aktueller Stand
Öffentliche Auflage des Entwurfs | 18. April bis 17. Juni 2024 |
Prüfung der Einwendungen durch die Baudirektion | abgeschlossen |
Verfügung der Baudirektion (Festlegung) | 18. Juli 2025 |
Öffentliche Auflage der Verfügung | 22. August bis 22. September 2025 |
Rekursfrist | abgelaufen am 22. September 2025 |
Rechtskraft / Inkraftsetzung | ?? |
Details zur Planung
Die Töss und die Eulach gelten als Gewässer von kantonaler oder regionaler Bedeutung. Deshalb war nicht die Stadt Winterthur, sondern der Kanton Zürich für die Festlegung des Gewässerraums zuständig. Er tat dies im vereinfachten Verfahren, das für Gewässer dieser Kategorie vorgesehen ist.
Der Kanton erarbeitete dazu zuerst einen Entwurf, der festlegte, wie breit der Gewässerraum entlang der beiden Flüsse künftig sein soll. Dieser Entwurf beruhte auf einem technischen Bericht und auf Gewässerraumplänen für die beiden Flüsse. Kantonale Fachstellen und die Stadt Winterthur konnten sich dazu bereits vorgängig äussern, bevor der Entwurf entsprechend bereinigt wurde. Vom 18. April bis 17. Juni 2024 lag dieser Entwurf öffentlich auf. Während dieser Zeit konnte jede Person Einwendungen bei der zuständigen kantonalen Stelle einreichen.
Die Baudirektion prüfte anschliessend alle eingegangenen Einwendungen und hielt ihren Entscheid dazu in einem Einwendungsbericht fest. Gestützt darauf erliess sie am 18. Juli 2025 die Verfügung zur definitiven Festlegung des Gewässerraums entlang der Töss und der Eulach im Winterthurer Siedlungsgebiet.
Diese Verfügung wurde zusammen mit dem Einwendungsbericht vom 22. August bis 22. September 2025 nochmals öffentlich aufgelegt. Gegen die Verfügung konnte innert 30 Tagen ab Veröffentlichung schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich eingereicht werden.
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