Vorsorgeauftrag

Sie haben einen Vorsorgeauftrag für den Fall einer Urteilsunfähigkeit (nach Art. 360 ZGB) erstellt und möchten den Aufbewahrungsort festhalten? Dazu können Sie sich an uns wenden.

Service nutzen

Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, falls Sie urteilsunfähig werden – zum Beispiel nach einem Unfall oder infolge einer Krankheit. Sie können festlegen, wer sich um Sie, um Ihr Vermögen und um Ihre rechtlichen Angelegenheiten kümmert. Das lohnt sich in jedem Alter: für Ehepaare ebenso wie für unverheiratete Paare oder alleinstehende Personen.

Wichtig zu wissen: Das Zivilstandsamt erstellt und verwahrt Ihren Vorsorgeauftrag nicht. Diese Aufgabe übernehmen Sie selbst. Der Auftrag muss ausserdem von Hand geschrieben und unterschrieben werden. Können Sie selbst ihn nicht mehr von Hand schreiben, muss dieser notariell beglaubigt werden. Hinterlegt werden kann er im Kanton Zürich bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die zur Aufbewahrung verpflichtet ist, oder an einem Ort Ihrer Wahl (z. B. zu Hause).

Was das Zivilstandsamt Winterthur für Sie tut: Auf Antrag tragen wir die Tatsache, dass Sie einen Vorsorgeauftrag errichtet haben, sowie den Hinterlegungsort in der zentralen Bundesdatenbank (Infostar) ein. So ist Ihr Vorsorgeauftrag im Ernstfall für die zuständigen Behörden rasch auffindbar. Diese Eintragung ist freiwillig.

Verwechseln Sie den Vorsorgeauftrag nicht mit der Patientenverfügung. Die Patientenverfügung regelt medizinische Massnahmen. Der Vorsorgeauftrag regelt, wer Sie administrativ, finanziell und persönlich vertritt.

Vorgehen

1. Vorsorgeauftrag selbst erstellen Verfassen Sie Ihren Vorsorgeauftrag eigenhändig (vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben) oder lassen Sie ihn notariell beurkunden. Informationen zu Inhalt, Vertretungsbereichen und Formvorschriften finden Sie z. B. im Ratgeber von Pro Senectute (siehe Links) oder bei der KESB.

2. Hinterlegungsort bestimmen Wählen Sie, wo Sie das Original aufbewahren möchten – bei der KESB, zu Hause oder an einem anderen Ort Ihres Vertrauens. Massgebend im Ernstfall ist ausschliesslich das Original; Kopien gelten nur als Hinweis.

3. Formular für die Eintragung ausfüllen Möchten Sie die Tatsache und den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt vermerken lassen, füllen Sie den «Antrag auf Eintragung des Hinterlegungsorts eines Vorsorgeauftrages im Schweizer Personenstandsregister» aus. Der Antrag muss von Ihnen persönlich (der auftraggebenden Person) unterzeichnet sein.

4. Antrag mit Identitätsnachweis einreichen Reichen Sie den unterschriebenen Antrag zusammen mit einem Identitätsnachweis (Kopie) schriftlich beim Zivilstandsamt Winterthur ein. Der Antrag kann bei jedem beliebigen Zivilstandsamt der Schweiz eingereicht werden.

5. Eintragung durch das Zivilstandsamt Wir tragen die Tatsache der Errichtung sowie den Hinterlegungsort in Infostar ein und bestätigen Ihnen dies auf Wunsch schriftlich.

Ändert sich später Ihr Hinterlegungsort (z. B. bei einem Umzug) oder möchten Sie den Eintrag löschen, reichen Sie erneut einen Antrag ein – dies löst wiederum eine Gebühr aus.

Kosten & Fristen

Die Erstellung und Hinterlegung des Vorsorgeauftrags selbst ist nicht in diesen Gebühren enthalten. Im Kanton Zürich können Sie Ihren Vorsorgeauftrag bei der für Sie zuständigen KESB hinterlegen. Dafür fallen ebenfalls Gebühren an.

Häufige Fragen

Kann ich meinen Vorsorgeauftrag beim Zivilstandsamt hinterlegen?

Nein. Das Zivilstandsamt verwahrt keine Vorsorgeaufträge. Hinterlegungsstelle ist die KESB (zur Aufbewahrung verpflichtet) oder ein Ort Ihrer Wahl. Das Zivilstandsamt vermerkt auf Antrag lediglich die Tatsache und den Hinterlegungsort in einer Bundesdatenbank.

Bin ich verpflichtet die Eintragung beim Zivilstandsamt vorzunehmen?

Nein, diese Beurkundung ist freiwillig. Sie erleichtert es den Behörden im Ernstfall jedoch, Ihren Vorsorgeauftrag rasch zu finden.

Was ist der Unterschied zum Erwachsenenschutzrecht oder zur Patientenverfügung?

Der Vorsorgeauftrag regelt, wer Sie vertritt, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind. Dies betriff finanzielle, administrative und persönliche Angelegenheiten. Die Patientenverfügung betrifft medizinische Entscheidungen. Haben Sie keinen Vorsorgeauftrag darf Ihr:e Partner:in (Ehepartner oder eingetragene Partnerschaft) Sie unter bestimmten Voraussetzungen vertreten; bei alleinstehenden Personen errichtet die KESB im Bedarfsfall eine Beistandschaft.

Was passiert, wenn ich meinen Hinterlegungsort ändere?

Sie müssen die Änderung dem Zivilstandsamt melden, damit der Eintrag in Infostar aktuell bleibt. Dafür wird erneut eine Gebühr von CHF 75.– fällig.

Wann wird mein Vorsorgeauftrag wirksam?

Erst wenn die Urteilsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist. Auskünfte dazu erteilt Ihnen die KESB.

Wo erhalte ich Unterstützung beim Erstellen des Vorsorgeauftrags?

Beratung und Hilfsmittel bieten zum Beispiel Pro Senectute oder ein Notariat. Für rechtliche Fragen wie etwa die Gültigkeit Ihres Vorsogeauftrags ist die KESB die richtige Ansprechstelle.

Kontakt

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