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Gemeinsame elterliche Sorge / Erziehungsgutschriften

Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes zu sorgen, es gesetzlich zu vertreten und das Kindesvermögen zu verwalten. Dabei sorgen die Eltern nicht nur für den Unterhalt, sondern auch für Erziehung und persönliche Entwicklung des Kindes. 

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so entsteht die gemeinsame elterliche Sorge entweder durch gemeinsame Erklärung der Eltern oder durch behördlichen Entscheid. Die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge mittels Erklärung setzt voraus, dass sich die Eltern einig sind, die Verantwortung über das Kind mit allen Rechten und Pflichten gemeinsam zu tragen. Die Erklärung ist entweder auf dem Zivilstandsamt im Zusammenhang mit der Anerkennung oder bei der Kindesschutzbehörde abzugeben.

Die Eltern bestätigen dabei, dass sie

  • bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
  • sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.

Aus Beweisgründen muss die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge schriftlich erfolgen. Gleichzeitig treffen die Eltern eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften. Die Erziehungsgutschriften berücksichtigen bei der Berechnung der Altersrente die Einkommenseinbusse, die ein Elternteil infolge der Betreuung der Kinder unter Umständen verzeichnet. Die Eltern können vereinbaren, wem die Erziehungsgutschriften anzurechnen oder ob sie zu teilen sind. Wird keine Vereinbarung getroffen, muss die Vereinbarung innert 3 Monaten an die KESB am Wohnsitz der Mutter eingereicht werden.

Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern durch das Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst, beraten lassen, Telefon +41 52 266 91 91  (Hotline-Zeiten: Montagnachmittag, 14.15 bis 16.15 Uhr und Mittwochmorgen, 09.30 bis 11.30 Uhr). Das Zivilstandsamt bietet keine Beratung an.

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