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Familiennamen

Kind verheirateter Eltern

Das Kind erhält den Namen (einer der beiden Ledignamen), den die Eltern anlässlich der Eheschliessung für ihre Kinder bestimmt haben respektive den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes (oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt) gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll (siehe Namenserklärung). Die Abgabe dieser Erklärung steht nur denjenigen Eltern zu, welche anlässlich der Eheschliessung den Namen ihrer Kinder bestimmt haben. Diese Erklärung kann nur einmal im vorgeschriebenen Zeitraum der Geburt des ersten Kindes abgegeben werden. Danach gilt sie für alle weiteren gemeinsamen Kinder, soweit schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt.

Kind nicht miteinander verheirateter Eltern

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind bei der Geburt den Ledignamen der Mutter. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, kann das Kind auch den Namen des Vaters führen. Dazu muss der Sorgerechtsvertrag mit Vermerk/Stempel der Rechtskraft im Original vorliegen.

Der für das erste Kind gewählte Familienname gilt auch für alle weiteren Kinder.

Hinweis:

Hat das minderjährige Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es der Namensänderung zustimmt. Die Zustimmung muss das Kind persönlich gegenüber dem Zivilstandsamt abgeben.

Namensgebung nach Heimatland
Besitzt das Kind nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit, kann die Namensgebung des Heimatlandes berücksichtigt werden. Diesbezüglich informieren wir Sie gerne persönlich.

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