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Nothilfe für Selbständigerwerbende und Kleinstbetriebe sowie für weitere finanzielle Unterstützungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise; Verordnung über die kurzfristige wirtschaftliche Nothilfe für Selbständigerwerbende und Kleinstbetriebe im Rahmen der Corona-Krise (Nothilfe-Verordnung): Neuerlass und Inkraftsetzung.

14.04.2020
Amtliche Publikation Nothilfe für Selbständigerwerbende und Kleinstbetriebe sowie für weitere finanzielle Unterstützungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise;Verordnung über die kurzfristige wirtschaftliche Nothilfe für Selbständigerwerbende und Kleinstbetriebe im Rahmen der Corona-Krise (Nothilfe-Verordnung): Neuerlass und Inkraftsetzung.

Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 8. April 2020 beschlossen:

1. Für die Nothilfe für Selbständigerwerbende und Kleinstbetriebe sowie für weitere finanzielle Unterstützungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise wird gestützt auf die regierungsrätliche Verordnung über die Funktionsfähigkeit der Gemeindeorgane während der Corona-Pandemie vom 1. April 2020 ein Verpflichtungskredit im Umfang von fünf Millionen Franken bewilligt und zulasten der Erfolgsrechnung der Produktegruppe Städtische Allgemeinkosten freigegeben.

2. Eine Verordnung über die kurzfristige wirtschaftliche Nothilfe für Selbständigerwerbende und Kleinstbetriebe im Rahmen der Corona-Krise (Nothilfe-Verordnung) wird erlassen und rückwirkend per 27. März 2020 in Kraft gesetzt.

Die Verordnung kann eingesehen werden auf dem Internet unter https://stadt.winterthur.ch/amtliche-publikationen. Eine Einsichtnahme vor Ort ist zurzeit aufgrund der Corona-Krise erschwert. Ist eine solche erwünscht, wird um Kontaktaufnahme gebeten unter stadtkanzlei@win.ch oder 052 267 51 13.

Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann beim Bezirksrat Winterthur innert 5 Tagen seit der amtlichen Publikation schriftlich, begründet und mit Antrag Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen Ziffer 2 (Erlass und Inkraftsetzen der Verordnung über die kurzfristige wirtschaftliche Nothilfe für Selbständigerwerbende und Kleinstbetriebe im Rahmen der Corona-Krise) kann beim Bezirksrat Winterthur innert 5 Tagen seit der amtlichen Publikation schriftlich, begründet und mit Antrag Rekurs erhoben werden. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

14. April 2020                                                                  

 

Stadtkanzlei Winterthur

 

Entwurf Verordnung über die kurzfristige wirtschaftliche Nothilfe für Selbständigerwerbende und Kleinstbetriebe im Rahmen der Corona-Krise (Nothilfe-Verordnung)

Entwurf Verordnung über die kurzfristige wirtschaftliche Nothilfe für Selbständigerwerbende und Kleinstbetriebe im Rahmen der Corona-Krise (Nothilfe-Verordnung)
Typ Titel
Amtliche Publikation Verordnung über die kurzfristige wirtschaftliche Nothilfe für Selbständigerwerbende und Kleinstbetriebe im Rahmen der Corona Krise vom 14.04.2020

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