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Kommunale Volksinitiative «Keine teuren Extras bei Sozialkosten und Asylfürsorge»

22.02.2019
Amtliche Publikation Kommunale Volksinitiative «Keine teuren Extras bei Sozialkosten und Asylfürsorge»

Mit Beschluss vom 20. Februar 2019 hat der Stadtrat von Winterthur festgestellt, dass die zur Vorprüfung eingereichte Volksinitiative «Keine teuren Extras bei Sozialkosten und Asylfürsorge» den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) entspricht und gleichzeitig die amtliche Veröffentlichung angeordnet.

Titel der Volksinitiative

«Keine teuren Extras bei Sozialkosten und Asylfürsorge»

Text

«Die Gemeindeordnung der Stadt Winterthur wird ergänzt:

Art. 64 (Neu), Grundlagen der Sozialhilfe

  • Abs. 1 (Neu): Die Stadt Winterthur richtet ausschliesslich Sozialhilfe des gesetzlichen Minimums gemäss SKOS- Richtlinien aus, jegliche freiwilligen Mehrleistungen sind nicht zulässig.
  • Abs. 2 (Neu): Übersteigen die tatsächlichen Mietzinsen inklusive vertraglichen Nebenkosten die Richtmietzinse gemäss den städtischen Richtlinien, werden während längstens sechs Monaten Zuschüsse an die zu teure Wohnung ausgerichtet, danach gelten die Richtmietzinse.

Art. 65 (Neu), Grundlagen der Asylfürsorge

  • Abs. 1 (Neu): In der Asylfürsorge (vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer mit Status F) wird ein Minimum ausgerichtet, welches 20% unter den Empfehlungen der Sozialkonferenz des Kanton Zürich (SOKO) liegt.
  • Abs. 2 (Neu): Neben den definierten Geldleistungen erhalten die Bezügerinnen und Bezüger Unterbringung in einer kollektiven Unterkunft, Anspruch auf eine eigene Wohnung besteht nicht. Alle übrigen Leistungen sind aus den erhaltenen kantonalen Beiträgen zu entrichten, weitergehende Leistungen der Stadt Winterthur sind ausgeschlossen. Sobald die kantonalen Beiträge gemäss Asylfürsorgeverordnung (AfV, LS 851.13) wegfallen, sind die Leistungen durch die Stadt Winterthur allerhöchstens im gleichen Umfang der Kantonsbeiträge zulässig.»

Initiativkomitee:

Franco Albanese, Amelenweg 16, 8400 Winterthur; Simon Büchi, Wartstrasse 12, 8400 Winterthur; Rene Isler, Steinackerweg 28, 8405 Winterthur; Corinne Merk, Langgasse 77, 8400 Winterthur; Daniel Oswald, Rümikerstrasse 3, 8409 Winterthur; Markus Reinhard, Grubenstrasse 44, 8404 Winterthur; Marc Wäckerlin, Im Gern 6, 8409 Winterthur; Thomas Wolf, Wydenweg 15, 8408 Winterthur.

Gegen diese Veröffentlichung kann innert fünf Tagen seit dem Erscheinungsdatum schriftlich, begründet und mit Antrag Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Winterthur, Hermann-Götzstrasse 26, 8400 Winterthur, erhoben werden.

22. Februar 2019                                                                                   Stadtkanzlei Winterthur

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