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Ersatzwahl eines Stadtammanns (Betreibungsbeamter) / einer Stadtamtsfrau (Betreibungsbeamtin) für den Rest der Amtsdauer 2018 – 2022: Ausschreibung

26.09.2019
Amtliche Publikation Ersatzwahl eines Stadtammanns (Betreibungsbeamter) / einer Stadtamtsfrau (Betreibungsbeamtin) für den Rest der Amtsdauer 2018 – 2022: Ausschreibung

Stadt Winterthur und Gemeinde Brütten

1.  Nach dem altershalben Rücktritt von Stadtammann (Betreibungsbeamter) des Kreises Winterthur-Stadt Roland Isler per Ende April 2020 muss für den Rest der Amtsdauer 2018 – 2022 ein Ersatz gewählt werden. Der Betreibungskreis Winterthur-Stadt umfasst die Stadtkreise Altstadt, Seen, Töss, Mattenbach sowie die Gemeinde Brütten.

2.  Die Wahlen werden nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003, der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 27. Oktober 2004 und der Gemeindeordnung der Stadt Winterthur vom 26. November 1989 durchgeführt.

3.  Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist und über ein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) verfügt. Das Wahlfähigkeitszeugnis ist zusammen mit dem Wahlvorschlag gemäss Ziffer 4 einzureichen.

4.  Wahlvorschläge, die von mindestens 15 Stimmberechtigten des entsprechenden Wahlkreises unterzeichnet sein müssen, sind bis spätestens 5. November 2019 an die Stadtkanzlei Winterthur, 8403 Winterthur, einzureichen.

Auf den Wahlvorschlägen sind aufzuführen:

a)  für vorgeschlagene Personen:

     Name, Vorname und Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort.

b)  für Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen:

     Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse sowie eigenhändige Unterschrift.

Wahlvorschlagsformulare können bezogen werden bei der Stadtkanzlei Winterthur (Tel. 052 267 51 13 oder thomas.bolleter@win.ch)

5.  Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der Frist gemäss Ziffer 4 veröffentlicht. Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen können Wahlvorschläge geändert, zurückgezogen oder neu eingereicht werden.

6.  Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, wird gemäss § 54 GPR eine stille Wahl durchgeführt. Andernfalls findet die Wahl an der Urne am 9. Februar 2020 statt.

Gegen diese Anordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit Antrag Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Winterthur, Hermann-Götzstrasse 26, 8400 Winterthur, erhoben werden.

26. September 2019

Stadtkanzlei Winterthur

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