Kopfbereich

Direkter Zugriff

Willkommen in Winterthur.

Hauptnavigation

Erneuerungswahl der Notare/Notarinnen für die Amtsdauer 2018 – 2022

08.12.2017
Amtliche Publikation Erneuerungswahl der Notare/Notarinnen für die Amtsdauer 2018 – 2022

Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 20. Oktober 2017 sind innert der festgesetzten Frist folgende Wahlvorschläge eingereicht worden:

  1. Notariatskreis Winterthur-Altstadt (umfassend die Stadtkreise Stadt und Mattenbach)
    Hans Gloor, 1957, Notar, Zwischenweg 36, 8413 Neftenbach, FDP, bisher
  2. Notariatskreis Oberwinterthur (umfassend die Gemeinden Altikon, Dinhard, Ellikon a.d.Th., Rickenbach und Wiesendangen sowie von Winterthur die Stadtkreise Oberwinterthur und Seen)
    Martin Schmuki, 1966, Notar, Mörlerrainstrasse 17b, 8248 Uhwiesen, CVP, bisher
  3. Notariatskreis Wülflingen (umfassend die Gemeinden Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen und Seuzach sowie von Winterthur die Stadtkreise Töss, Veltheim und Wülflingen)
    Stefano Masciadri, 1960, Notar, Buchhaldenstrasse 18, 8442 Hettlingen, CVP,  bisher

Diese Wahlvorschläge können innert 7 Tagen geändert oder zurückgezogen werden. Der Stadtkanzlei Winterthur können innert der gleichen Frist weitere Wahlvorschläge eingereicht werden.

Wählbar ist, wer im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat und über ein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss § 8 und § 10 des Notariatsgesetzes verfügt. Das entsprechende Wahlfähigkeitszeugnis ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden.

Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des entsprechenden Notariatskreises unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Die Unterzeichnenden können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Sind nach Ablauf der 7-Tage-Frist die in § 54 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) genannten Voraussetzungen für eine stille Wahl erfüllt, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt. Andernfalls wird eine Urnenwahl durchgeführt.

Gegen diese Anordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit Antrag Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden.

8. Dezember 2017     Stadtkanzlei Winterthur

Fusszeile