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Verkauf Grundstück an Friedhofstrasse wird nicht vollzogen

08.12.2016
Ein im Juni 2015 beschlossener Verkauf eines städtischen Grundstücks an der Friedhofstrasse in Töss kommt nicht zustande: Die Käuferinnen haben ihre vertragliche Pflicht zur Einreichung eines bewilligungsfähigen Baugesuchs nicht erfüllt.

Ein im Juni 2015 beschlossener Verkauf eines städtischen Grundstücks an der Friedhofstrasse in Töss kommt nicht zustande: Die Käuferinnen haben ihre vertragliche Pflicht zur Einreichung eines bewilligungsfähigen Baugesuchs nicht erfüllt.

Im Juni 2015 hat der Stadtrat dem Verkauf eines städtischen Grundstücks an der Friedhofstrasse in Töss an drei im Haustechnikbereich tätige Unternehmen zugestimmt. Geplant war der Bau einer Montagehalle und von Büros. Im Zuge der Umsetzung des Projekts wären 24 neue Arbeitsplätze in Winterthur entstanden. Zudem wollten die Käuferinnen ihre Geschäftssitze nach Winterthur verlegen. Der Kaufvertrag wurde am 9. Juli 2015 öffentlich beurkundet. Laut Vertrag waren die Käuferinnen verpflichtet, innert fünfzehn Monaten ab Beurkundung ein bewilligungsfähiges Bauprojekt beim Baupolizeiamt einzureichen. Wider Erwarten haben sie – trotz gewährter Nachfrist – diese Pflicht nicht erfüllt. Damit wird die Bedingung für die Eigentumsübertragung (rechtskräftige Baubewilligung für das geplante Bauvorhaben) nicht erfüllt, und der Kaufvertrag fällt für beide Parteien dahin.

Der Stadtrat ist über diesen Geschäftsgang nicht erfreut. Insbesondere auch deshalb nicht, da im Hinblick auf den Landverkauf der bestehende Pachtvertrag mit dem Püntenpächterverein Winterthur per Ende Dezember 2015 aufgelöst wurde. Mit dieser Kündigung konnte damals nicht zugewartet werden, da die Käuferschaft die Eigentumsübertragung aufgrund der Vertragsbestimmungen bereits per Ende 2015 hätte verlangen können. Für die von der Kündigung betroffenen 19 Pachtparteien konnten in den übrigen Püntenarealen des Püntenpächtervereins und der Stadt Winterthur Ersatzlösungen angeboten werden.

Da sich das Grundstück aufgrund seiner Grösse und Zonierung (3318 m2 in der Industriezone I2) für die Ansiedlung einer Unternehmung – verbunden mit der Schaffung neuer beziehungsweise Erhaltung bestehender Arbeitsplätze – bestens eignet, soll es erneut am Markt platziert werden.

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