Schutzraumbaupflicht
Für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist in zeitgerecht erreichbarer Nähe des Wohnortes ein Schutzplatz bereit zu stellen. (Art. 45, Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, BZG).
Der Auszug aus der Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) enthält eine Übersicht über die zu erstellenden Schutzplätze. Eine Übersicht liefert Ihnen der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons Zürich.
Die Technischen Weisungen können beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder beim Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich, Fachstelle Schutzbau bezogen werden.