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Vorabkontrolle

Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen der Datenschutzbeauftragten Projekte und Vorhaben im Nachgang zu der selbst durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung zur Prüfung unterbreiten, wenn sie Datenbearbeitungen beinhalten, die für die betroffenen Personen mit besonderen Risiken für ihre Rechte und Freiheiten verbunden sind.

Mit der Vorabkontrolle wird die datenschutzkonforme Bearbeitung von Personendaten sichergestellt. Um die erforderlichen Massnahmen einleiten zu können, bedarf es einer rechtzeitigen Prüfung. Verantwortlich für die Meldung an die Datenschutzbeauftragte ist das Organ, welches das Projekt oder Vorhaben durchführen möchte.

Rechtsgrundlagen

– § 10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4)

– § 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.41)

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Typ Titel
Checkliste Vorabkontrolle
Merkblatt Vorabkontrolle

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