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Wel­che Frist muss ein­ge­hal­ten wer­den?

Ein Datenschutzvorfall ist gemäss Gesetz unverzüglich zu melden. Die Meldung über einen Datenschutzvorfall darf nicht verzögert werden. Zum Zeitpunkt der Meldung müssen nicht alle Angaben vorliegen.

Ein Vorfall ist gemäss Gesetz unverzüglich zu melden. Die Meldung über einen Datenschutzvorfall darf nicht verzögert werden. Zum Zeitpunkt der Meldung müssen nicht alle Angaben vollständig vorliegen. 

Weitere Informationen.

Zuständige Stelle

Datenaufsichtsstelle Telefon +41 52 267 56 95

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