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Rechts­grund­la­gen

Die Bestimmung über die Meldepflicht ist mit dem revidierten Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) am 1. Juni 2020 in Kraft getreten. Datenschutzvorfälle sind zu melden, wenn die Grundrechte von betroffenen Personen gefährdet sind (§ 12a Abs. 1). § 12a Abs. 2 und 3 IDG regeln die Information an die betroffenen Personen.

Die Bestimmung über die Meldepflicht ist mit dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) am 1. Juni 2020 in Kraft getreten. Datenschutzvorfälle sind zu melden, wenn die Grundrechte von betroffenen Personen gefährdet sind (§ 12a Abs. 1 IDG). 

Weitere Informationen.

Zuständige Stelle

Datenaufsichtsstelle Telefon +41 52 267 56 95

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