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Öffentliche Organe müssen Datenschutzvorfälle der Datenschutzbeauftragten melden, wenn die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung beziehungsweise auf Privatsphäre der betroffenen Personen gefährdet sein könnten.

Öffentliche Organe müssen Datenschutzvorfälle and die Aufsichtsbehörde melden, wenn die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung beziehungsweise auf Privatsphäre der betroffenen Personen gefährdet sein könnten. Die neue Meldepflicht ist in mehrfacher Hinsicht von Vorteil. Bei der Meldung können sich die Verantwortlichen darüber beraten lassen, ob die betroffenen Personen informiert werden müssen. Die Aufsichtsbehörde kann den Verantwortlichen anweisen, die Betroffenen über die Datenschutzverletzung zu unterrichten. Im Rahmen der Benachrichtigung kann der Verantwortliche die betroffene Personen über die durch die Datenschutzverletzung entstandenen Risiken informieren und Ihnen mitteilen, wie sie sich selbst vor den möglichen Folgen der Verletzung schützen können. Das Hauptaugenmerk eines Reaktionsplans zur Bewältigung von Datenschutzverletzungen sollte auf dem Schutz natürlicher Personen und Ihrer personenbezogenen Daten liegen. 

Weitere Informationen.

Zuständige Stelle

Datenaufsichtsstelle Telefon +41 52 267 56 95

Anonyme Meldung (optional)

datenaufsicht@win.ch

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